| 1. | Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz als oberster Landesplanungsbehörde mit Entscheid vom 23.07.2024 - Az.: 14 91-143 04/41 - das Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) für die Erweiterung des Factory Outlet Centers (FOC) Montabaur, Verbandsgemeinde (VG) Montabaur, Westerwaldkreis abgeschlossen. |
| 2. | Das ROV, das im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz als oberster Landesplanungsbehörde (§ 4 Abs. 1, Satz 2 LPlG) durchgeführt wurde, hat folgendes Ergebnis: Unter Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung, die sich aus § 2 Abs. 2 ROG i.V.m. § 1 Abs. 4 LPlG, dem Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPHV), dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV und dem regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2017 (RROP) ergeben,ergeht – nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten – auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 ROG i.V.m. § 17 Abs. 2 LPlG als Verfahrensergebnis folgende raumordnerische Entscheidung: Die Erweiterung des FOC Montabaur auf eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 19.800 m2 ist unter Beachtung des Zielabweichungsbescheides der SGD Nord vom 23.07.2024 (Az.: 14 91-143 04/41) zur Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot (Z 58 LEP IV) (siehe Anlage 3 des Raumordnungsentscheides) sowie der nachfolgenden Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar: |
| 1. | Die Gesamtverkaufsfläche des FOC Montabaur ist im Rahmen der Bauleitplanungen und eines ergänzenden städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Montabaur und der Antragstellerin auf maximal 19.800 m2 zu begrenzen. |
| 2. | Die maximalen Verkaufsflächen der einzelnen Sortimentsgruppen des FOC Montabaur sind dabei zusätzlich wie folgt zu begrenzen: |
| Die Verkaufsfläche der sonstigen Sortimente kann sich auf folgende Sortimentsgruppen verteilen: | |
| Spielwaren; Haushaltswaren; Glas/Porzellan/Keramik; Haus- und Tischwäsche, Bettwaren, Gardinen; Körperpflege, Kosmetik; Süßwaren, Schokolade, Feinkost, regionale Spezialitäten; | max. 500 m2 je Sortimentsgruppe |
| Sportgeräte, Sportartikel; Elektrokleingeräte; Uhren/Schmuck, Sonnenbrillen; sonstige Sortimente | max. 300 m2 je Sortimentsgruppe |
| 3. | Zur Abgrenzung von Sportbekleidung zu sonstiger Bekleidung und von Sportschuhen zu sonstigen Schuhen ist zusätzlich folgende Regelung in die Bauleitplanung und einen noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Montabaur und der Antragstellerin aufzunehmen:„Sportbekleidung oder Sportschuhe sind solche Artikel, welche |
Sollte eine Zuordnung zum Sortiment Sportbekleidung oder Sportschuhe nicht zweifelsfrei möglich sein, wird das entsprechende Produkt dem Sortiment Bekleidung oder Schuhe zugerechnet.“
| 4. | Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages ist verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen, um zu gewährleisten, dass keine Umnutzung in einen oder mehrere klassische großflächige Einzelhandelsbetriebe stattfinden kann. Insofern ist dort auch ein regelmäßiges Monitoring der FOC-Struktur (FOC-typische Sortimente) vertraglich zu vereinbaren und durchzuführen. |
| 5. | Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Z 102 LEP IV ist eine möglicherweise beabsichtigte Inanspruchnahme des Gewässerrandstreifens mit den Wasserbehörden abzustimmen und ggfs. notwendige Genehmigungen einzuholen. |
| 6. | Zur Sicherstellung der Anforderungen, die sich aus Z 103 LEP IV hinsichtlich des Grundwasser-/ und Bodenschutzes ergeben, ist im weiteren Verfahren den Anforderungen der Wasser- und Bodenschutzbehörden Rechnung zu tragen. |
| 7. | Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Z 111 LEP IV ist für die geplante Änderung der Niederschlagswasser-Entwässerung über das bestehende Regenrückhaltebecken und Erweiterung dieses Beckens rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn die Änderung der bestehenden Erlaubnis vom 03.02.2014, Az.: 33 - KN 6342, zu beantragen. Bei der Ausarbeitung der Niederschlagswasser-Entwässerung sowie der innerörtlichen Einleitungen in den Gelbach (Gewässer III. Ordnung) sind die Ergebnisse der zu beauftragenden Analyse zur Starkregengefährdung zu berücksichtigen. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPHV) ist den dort aufgeführten Belangen abschließend auf Ebene der nachgelagerten Bauleitplanverfahren in Abstimmung mit den Wasserbehörden Rechnung zu tragen. |
| 8. | Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Z 118 LEP IV ist den Anforderungen der Regionalstelle Gewerbeaufsicht Montabaur (Referat 23 der SGD Nord) im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen. Hierzu ist eine schalltechnische Prognose, die die Anforderungen des Anhangs A.2 der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) berücksichtigt, erforderlich. Aus der Stellungnahme des Referates 23 ergeben sich konkrete Kritikpunkte an der im Rahmen des ROV vorgelegten Untersuchung. |
| 9. | Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Z 49 RROP hinsichtlich des Schlosses Montabaur ist auf die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Parkhaus zu verzichten und für die Errichtung weiterer Werbetafeln im Rahmen der weiteren Verfahren eine Abstimmung mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) – Direktion Landesdenkmalpflege – durchzuführen. |
| 10. | Zur Sicherung der Bodenfunktionen entsprechend des G 112 LEP IV soll den Hinweisen des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) zu den Kompensationsmaßnahmen in den weiteren Bauleitplanverfahren Rechnung getragen werden. |
| 11. | Zur Sicherung der in G 58 RROP (Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus) angesprochenen Belange, soll im Rahmen der Bauleitplanung den Anforderungen der Naturschutzbehörden Rechnung getragen werden. |
Hinweise:
Dem Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25 000) in Anlage 1 ist der Standort des geplanten Vorhabens zu entnehmen.
Das Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 LPlG hergestellt.
Dieser Raumordnerische Entscheid (ROE) ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Er unterliegt als unbenannter öffentlicher Belang dem Abwägungsregime des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB. Es wird auch auf § 17 Abs. 11 LPlG hingewiesen, wonach der ROE gegenüber dem Träger der Planung oder Maßnahme und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung hat und nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt.
Das ROV für die geplante Erweiterung des FOC Montabaur ist damit abgeschlossen.
3. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und kann über nachfolgenden Link eingesehen werden:
https://s.rlp.de/roe-foc oder
https://sgdnord-safe.rlp.de/index.php/s/eFrpqD7Rxfds8ET
(auch zu finden auf der Homepage der SGD Nord/ Themen Raumordnung und Landesplanung/ abgeschlossene Verfahren).