Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Holzappel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und des § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl 1998, S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 77) in seiner Sitzung am 09.05.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Voraussetzung und Wirkung der Ablöse
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, die Verpflichtungen nach § 47 Absätze 1, 2 und 3 LBauO auch durch Zahlung eines Geldbetrags an die Ortsgemeinde nach Maßgabe dieser Satzung erfüllen. Die Ortsgemeinde wird den Geldbetrag nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 LBauO verwenden.
(2) Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung seiner Stellplatzverpflichtungen besteht nicht.
(3) Im Falle der Ablösung erwirbt die Bauherrin/der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
§ 2 Festsetzung von Gebietszonen
(1) Im Hinblick darauf, dass die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen je nach ihrer Lage in der Ortsgemeinde Kosten in unterschiedlicher Höhe erfordert, werden folgende Gebietszonen festgesetzt:
Zone I: Hauptstraße, Pfaffengasse, Brunnenstraße und Nassauer Straße
Zone II: übriger Gemeindebereich.
Die Abgrenzung der Zonen beruht auf den vom Gutachterausschuss festgelegten unterschiedlichen Bodenwertzonen.
(2) Die Zonen sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Dieser Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Ablösebeträge
(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Ortsgemeinde Geldbeträge in Höhe von 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in den jeweiligen Gebietszonen. Die Beträge werden für die einzelnen Gebietszonen wie folgt festgesetzt:
Zone I auf 1.460,00 Euro je Stellplatz oder Garage
Zone II auf 2.260,00 Euro je Stellplatz oder Garage
(2) Die Zahlung der Geldbeträge wird mit Erteilung der Baugenehmigung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Übersichtsplan Zonen:
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.