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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 33/2025
Heistenbach
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Haushaltssatzung der Gemeinde Heistenbach für das Jahr 2025 vom 27.03.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 20.03.2025 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

Grundsteuer A

Grundsteuer B

b) Gewerbesteuer 3

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für den dritten und jeden weiteren Hund

für Kampfhunde

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen uns des Fremdenverkehrsbeitrages entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses/Lindenhalle

a)

gesamte Halle inkl. Nebenkostenpauschale i. H. v. 50,00 Euro pro Tag

(incl. Lindenstube, Küche, Vorraum)

jeder weitere Tag

b)

Lindenstube (mit Küche) incl. Nebenkostenpauschale i. H. v. 50,00 Euro pro Tag

jeder weitere Tag

zzgl. Vorraum

c)

Beerdigungen pauschal incl. Nebenkosten i. H. v. 50,00 Euro

Für die Reinigung werden 15,00 Euro pro Std. nach Aufwand abgerechnet.

d)

Benutzungsgebühren für Vereine nach Aufwand mindestens

Die ortsansässigen Vereine können jeweils zweimal pro Jahr die Lindenhalle kostenlos nutzen.

Mit auswärtigen Benutzern wird gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG eine Sondervereinbarung getroffen.

2. Benutzung des Grillplatzes und der Grillhütte

a)

Nutzung Grillplatz und Grillhütte pro Tag

50,00 Euro

b)

Kaution

50,00 Euro

Mit auswärtigen Benutzern wird gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres

§ 7

Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 9

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 10

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Heistenbach, den 27.03.2025
Mirko Unkelbach, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.08. - 22.08.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Mirko Unkelbach, Ortsbürgermeister