Gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977, in der derzeit geltenden Fassung, und aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats Balduinstein vom 14.04.2023 werden die nachstehend genannten Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die drei beigefügten unmaßstäblichen Lagepläne, in der die gewidmeten Flächen mit dicker schwarzer Linie markiert sind, sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 14 LStrG die Ortsgemeinde Balduinstein. Die Einstufung der Straßen erfolgt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a) LStrG jeweils als Gemeindestraße. Diese Verfügung wird nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Widmungsverfügung und die Lagepläne können während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 3. Stock, Zimmer D 03, 65582 Diez, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez,Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu erheben.
Hinweis: Die Bekanntmachung aus dem Amtsblatt Nr. 28 vom 12.07.2023 in Verbindung mit der Tabellenübersicht aus dem Amtsblatt Nr. 31 vom 02.08.2023 wird gleichzeitig aufgehoben.