Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 aufgrund des § 37 Abs. 1 GemO folgende Geschäftsordnung beschlossen:
1. Abschnitt: Allgemeines
(1) Der Stadtrat wird vom/ von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung einberufen.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde abzustimmen.
(2) Der Stadtrat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Rats gehört. Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(3) Sind der/die Stadtbürgermeister/in und die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.
(1) Die Ratsmitglieder und die Beigeordneten werden schriftlich und/oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist ebenfalls einzuladen.
(1a) Der/die Stadtbürgermeister/in entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem/der Stadtbürgermeister/in schriftlich oder elektronisch eine E-Mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Empfänger ist nach Erhalt dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere Email-Adressen angegeben, an welche Einladungen im Sinne des Absatzes 1 elektronisch übersendet werden können, ist dem/der Stadtbürgermeister/in außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen Email-Adressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt.
(2) Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(3) Ratsmitglieder und Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem/der Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mitteilen.
(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem/der Vorsitzenden bis zu Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch an die vom/von der Vorsitzenden mitgeteilte Email-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen.
(5) Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstags vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn
| 1. | der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird, |
| 2. | alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können. |
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig.
(1) Der/die Stadtbürgermeister/in setzt im Benehmen mit den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Rats gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat. Anträge einzelner Ratsmitglieder sollen vier Kalendertage vor der Ratssitzung bei der Stadt eingehen.
(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.
(3) Ergänzungen der Tagesordnung durch den/die Stadtbürgermeister/in können bis zum Beginn der Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.
(4) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.
(5) Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Stadtratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z.B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen). Beschließt der Stadtrat, einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekanntgemacht zu werden.
(2) Örtliche Vertreter der Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung der Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.
(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen:
| 1. | Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Gemeinde, |
| 2. | Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger, |
| 3. | persönliche Angelegenheiten der Einwohner, |
| 4. | Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO), |
| 5. | Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO), |
| 6. | Rechtsstreitigkeiten, an denen die Gemeinde beteiligt ist, |
| 7. | Grundstücksangelegenheiten, |
| 8. | Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden oder Vergaberecht dies erfordert, |
| 9. | Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind, |
| 10. | Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO), |
| 11. | sonstige Angelegenheiten, deren Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. |
(3) Der Stadtrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.
(4) Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschieden.
(4) Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sondern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
(1) Ratsmitglieder, ausgenommen die oder der Vorsitzende, können an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit sie aus folgenden Gründen an der Teilnahme an der Präsenzsitzung verhindert sind oder diese Gründe die Teilnahme an der Präsenzsitzung wesentlich erschweren:
| - | Vorliegen einer symptomlosen Infektionskrankheit, symptomlosen übertragbaren Krankheit oder Einstufung als ansteckungsverdächtige Person i. S. d. § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz |
| - | körperliche Beeinträchtigungen |
| - | Wahrnehmung familiärer Aufgaben (insbesondere Betreuung eines Kindes, Pflege von Angehörigen) |
| - | ausbildungs-, berufsbedingte Abwesenheiten |
| - | Krankheit |
| - | urlaubsbedingte Abwesenheiten |
Gleiches gilt für Beigeordnete, sofern sie nicht den Vorsitz in der jeweiligen Sitzung innehaben sowie in den Fällen des § 69 Abs. 1 GemO für die beratend teilnehmende Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
(2) Abs. 1 gilt nicht für konstituierende Sitzungen. Diese sind stets als Präsenssitzung ohne Zuschaltoption durchzuführen.
(3) Abs. 1 gilt nicht, sofern der Sitzungsort aufgrund seiner räumlichen und technischen Begebenheiten eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung nur mittels unverhältnismäßig hoher Kosten und Anstrengungen zulässt. Dies wird seitens der oder des Vorsitzenden im Benehmen mit den Beigeordneten festgestellt und mit der Einladung zur Sitzung mitgeteilt.
(4) Die Teilnahme an Sitzungen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik ist der Verwaltung unter Angabe des Grundes bis 12:00 Uhr am Sitzungstag der geplanten Sitzung anzuzeigen.
(5) Sind auf der Tagesordnung Wahlen, geheime Abstimmungen nach § 23 MGeSchO oder Satzungsbeschlüsse vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik unzulässig
(6) Die zugeschalteten Ratsmitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.
(7) Es ist sicherzustellen, dass sich die oder der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Ratsmitglieder und die mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Ratsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Die anwesende Öffentlichkeit muss die zugeschalteten Beiträge wahrnehmen können.
(8) Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt bzw. begonnen werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Ratsmitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 GemO bleibt unberührt.
(9) Die vorstehenden Grundsätze gelten bei Sitzungen der Ausschüsse und Ortsbeiräte entsprechend.
(1) An den Sitzungen des Stadtrats können auf Veranlassung des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin auch Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung teilnehmen. Dies gilt auch für die Mitarbeiter/innen der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebs.
Sofern der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, in seiner Vertretung ein/eine Beigeordneter der Verbandsgemeinde oder ein(e) vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragte(r) Bedienstete(r) der Verbandsgemeindeverwaltung an den Sitzungen des Stadtrats teilnimmt, hat er/sie beratende Stimme; er/sie hat das Recht, Anträge zu stellen und unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden im Sinne des § 12. Dies gilt nicht für weitere Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung, die im Auftrag des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und mit Zustimmung des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin an den Sitzungen des Rates teilnehmen.“
(2) Der Stadtrat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter/innen berührter Bevölkerungsteile zu hören; sie/er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der/die Stadtbürgermeister/in kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zur übernächsten Sitzung des Rats hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nichtöffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
(3) Die Ordnungsbefugnisse des/der Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Stadtrats unterliegen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.
(2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(3) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Ortsbürgermeister mit Zustimmung des Rats ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO).
(1) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.
(2) Wird der Rat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Können Ratsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung oder Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit nach Absatz 1 führen, so ist der Rat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Stadtbürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Stadtrats.
(1) Ein Ratsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,
| 1. | wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder |
| 2. | wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder |
| 3. | wenn es |
| a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder |
| b) bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört, oder |
| c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins ist, |
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
(2) Angehörige1) im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:
| 1. | Ehegatten, |
| 2. | eingetragene Lebenspartner, |
| 3. | Verwandte bis zum dritten Grade, |
| 4. | Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, |
| 5. | Verschwägerte bis zum zweiten Grade. |
Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.
(4) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.
(5) Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.
(6) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn er unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom/von der Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls für den/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin und die Beigeordneten sowie für alle Personen, die gemäß § 6 an der Sitzung teilnehmen; für den/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin und die Beigeordneten gilt auch Absatz 5.
1) Mit dem Ratsmitglied sind
| a) | bis zum dritten Grade verwandt: Eltern und Adoptiveltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder und Adoptivkinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und deren Kinder oder Adoptivkinder, Geschwister der Eltern, |
| b) | bis zum zweiten Grade verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aus einer anderen Ehe. |
Angehörige des Ratsmitglieds im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Eltern- oder Großelternteils, der Geschwister, der Kinder und der Enkel.
(1) Die Mitglieder des Stadtrats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.
(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter(in) sind dem/ der Stadtbürgermeister/in schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Stadtrat bekannt. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.
2. Abschnitt: Der/die Vorsitzende und seine Befugnisse
(1) Den Vorsitz im Stadtrat führt der/die Stadtbürgermeister//Stadtbürgermeisterin; in seiner/ihrer Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Stadtrat aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n).
(2) Der/die Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der/die Vorsitzende, der/die nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
| 1. | Wahlen, |
| 2. | allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin und der Beigeordneten beziehen, |
| 3. | dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin, |
| 4. | Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten, |
| 5. | der Festsetzung der Bezüge des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin und der Beigeordneten, |
| 6. | Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des/der Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3 GemO. |
| Soweit sein/ihr Stimmrecht ruht, wird der/die Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt. | |
(1) Der/die Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er/sie Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.
(2) Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den/die Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des/der Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung des/der Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim/bei der Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Stadtrat in der nächsten Sitzung.
(4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Stadtrats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Stadtratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Stadtrats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden unterliegen.
Der/die Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung oder Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zuschulden kommen, kann der/die Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse ausschließen.
3. Abschnitt: Anträge in der Sitzung
(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.
(2) Antragsberechtigt sind der/die Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein von ihm beauftragte(r) Mitarbeiter/in der Verbandsgemeindeverwaltung haben ebenfalls das Recht, Anträge zu stellen. Von mehreren Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.
(3) Jeder Antrag ist vom/ von der Antragsteller(in) (Absatz 2) oder vom/von der Vorsitzenden, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von einem vom Ausschuss beauftragten Mitglied, vorzutragen und zu begründen.
(4) Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Sitzung beim/bei der Stadtbürgermeister /Stadtbürgermeisterin einzureichen.
(1) Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.
(2) Anträge, die im Falle ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.
(1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
(2) Der Rat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.
(3) Anträge auf Absetzen von Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
(1) Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuss zurück überwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss vom/von der Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrats zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.
(2) Der Stadtrat kann beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
(1) Der/die Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: "Zur Geschäftsordnung". Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.
(2) Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluss der Beratung" beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf "Schluss der Beratung" zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.
4. Abschnitt: Anfragen
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung schriftliche oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet; der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.
(2) Schriftliche Anfragen werden vom/von der Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin schriftlich beantwortet, sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Stadtratssitzung erfolgt.
(3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Stadtratssitzung gelten folgende Grundsätze:
| a) | Der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin kann die beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste Sitzung des Stadtrats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Stadtratssitzung die Anfrage schriftlich beantwortet wird. |
| b) | Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet. |
| c) | Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen. |
| d) | Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden. |
(4) Soweit eine Anfrage den Geschäftsbereich eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
5. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen
(1) Der/die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er/sie stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, so hat der Rat zunächst die Dringlichkeit der Sitzung festzustellen.
(2) Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Stadtrat noch beschlussfähig ist, so hat der/die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen (§ 9) an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.
(3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 festgesetzt wurde, soweit nicht Änderungen nach § 16 zu berücksichtigen sind.
(4) Der/die Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
(1) Die Einwohner/innen und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
(2) Die Einwohnerfragestunde wird vom/von der Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin im Benehmen mit den Beigeordneten mindestens vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Stadtratssitzung aufzunehmen. Die Einwohnerfragestunde findet entweder nach Eröffnung der Sitzung und den Feststellungen und Beschlüssen nach § 20 Abs. 1 oder am Ende der öffentlichen Sitzung statt. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Fragen sollen dem/der Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet werden.
(4) Der/die Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn
| 1. | sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen oder |
| 2. | sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen oder |
| 3. | sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder |
| 4. | die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Stadtrat ihre Verlängerung beschließt. |
In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.
(5) Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Absatz 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage ist zugelassen.
(6) Fragen werden mündlich vom/von der Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin hat den Stadtrat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren und je eine Kopie den Fraktionsvorsitzenden und einzelnen Mitgliedern, die nicht einer Fraktion angehören, zu übersenden.
(7) Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.
(8) Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.
(1) Der/die Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem/der Berichterstatter(in) oder dem/der Antragsteller(in) das Wort. Im Übrigen wird den Ratsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge "Zur Geschäftsordnung" oder auf "Schluss der Beratung" (§ 18) stellen wollen, erhalten sofort das Wort. Der/die Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(2) Wortmeldungen sind deutlich (z.B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der/die Vorsitzende, wer zuerst spricht.
(3) Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Stadtrat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.
(4) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.
(5) Der/die Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen.
Auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder sein(e) Beauftragte (r) kann nach den Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Sache sprechen.
(6) Der/die Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, "Zur Sache" rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede "Zur Sache" gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf "Zur Sache" hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.
(7) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der/die Antragsteller(in) oder der/die Berichterstatter(in) noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
(1) Die Beschlussfassung setzt voraus
| 1. | eine Vorlage der Verbandsgemeindeverwaltung, des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin oder einen Vorschlag eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder |
| 2. | einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18). |
(2) Der/die Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass er/sie den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.
(3) Die Beschlüsse des Stadtrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Der/die Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des/der Vorsitzenden nicht widersprochen, kann der/die Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.
(5) Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
| 1. | Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO), |
| 2. | Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO), |
| 3. | Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des/ der Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO). |
Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Stadtrat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(7) Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit "Ja", "Nein oder "Enthaltung". Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
| 1. | Absetzung von der Tagesordnung, |
| 2. | Vertagung, |
| 3. | Überweisung oder Rücküberweisung an einen Ausschuss, |
| 4. | Schluss der Beratung, |
| 5. | sonstige Anträge. |
(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.
(3) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, so entscheidet der Stadtrat.
(1) Wahlen sind alle Beschlüsse des Stadtrats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.
(2) Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden.
(4) Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
(5) Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Stadtrat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.
(6) Der Stadtrat kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage, zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt; in diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge durchgeführt.
(7) Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Das Gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der Abstimmende mit "Nein" gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(8) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die Stimmzettel danach unverzüglich zu vernichten.
(9) Im Übrigen gilt § 23 entsprechend. § 27 bleibt unberührt.
(1) Über jede Sitzung des Stadtrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
| 1. | Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, |
| 2. | Namen des/der Vorsitzenden, der anwesenden Beigeordneten, der Ratsmitglieder, des/ der Schriftführers/in und der sonstigen Sitzungsteilnehmer, |
| 3. | Namen fehlender Ratsmitglieder, |
| 4. | Tagesordnung, |
| 5. | Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände, |
| 6. | Form der Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich abgestimmt wurde, |
| 7. | Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder, |
| 8. | Namen der Ratsmitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren, |
| 9. | sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen) |
| 10. | Bei Angelegenheiten, die der Vertraulichkeit unterliegen, werden reine Beschlussprotokolle gefertigt. |
(2) Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und einem von ihm/ihr bestellten Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(3) Jedes Ratsmitglied kann vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die persönliche Erklärung vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(4) Die Niederschrift über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied spätestens einen Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2 Abs. 1a gilt sinngemäß.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Rats vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann der Rat in dieser Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.
(6) Der/die Schriftführer(in) oder ein(e) hierfür bestimmte(r)Mitarbeiter(in) der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies der Stadtrat zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat.
(7) Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der Tonaufzeichnung einer nichtöffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Ratsmitglieder, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.
(8) Andere Personen als der/ die Schriftführer(in) oder der/die vom/von der Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Stadtrat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.
6. Abschnitt: Ausschüsse
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Stadtrat auf Grund von Vorschlägen der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) - in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung - gewählt, sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Neben Ratsmitgliedern können sonstige wählbare BürgerInnen der Gemeinde vorgeschlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung bestimmt ist oder, wenn eine Regelung in der Hauptsatzung nicht getroffen ist, der Rat dies beschlossen hat. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Ratsmitglied sein. Der/ Die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus BürgerInnen zusammensetzen, die nicht Ratsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.
(2) Jede Fraktion des Stadtrats bzw. jede im Stadtrat vertretene politische Gruppe kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter/in zu benennen.
(3) Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrats dem Wahlvorschlag zustimmt.
(5) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt.
(6) Ersatzleute werden auf Vorschlag der Fraktion/der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
(8) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Stadtrat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Stadtrat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(1) In den Ausschüssen führt der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem/einer Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt der/ die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrats eine(n) Vorsitzende(n), der/die Ratsmitglied sein muss.
(1) Der/die Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein(e) Beigeordnete(r) mit eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem/ der Stadtbürgermeister/ Stadtbürgermeisterin
(2) Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seine(n) StellvertreterIn weiterzuleiten.
(1) Beigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt. Gemeinsame Beratungen mehrerer Ausschüsse sollen auf einen sachlichen Grund beschränkt sein (z.B. Sachverständige).
(3) Der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er/sie nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Rats herbeizuführen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
7. Abschnitt: Beiräte
Der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin und die Beigeordneten können an Sitzungen der vom Stadtrat gewählten Beiräte der Stadt, in denen sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/ der Vorsitzenden.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Allen Mitgliedern des Stadtrats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt. Eine elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 2 zulässig.
Der Stadtrat kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.
Diese Geschäftsordnung tritt am 29.02.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 28.08.2014 außer Kraft.