Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Balduinstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBI. S. 1 53), der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Alle in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Der Lesbarkeit halber ist nachfolgend von „Ortsbürgermeister", „Beauftragter", „Nutzer“, „Personal“, „Bedienstete“, „Dritter“ und „Besucher" die Rede.
Diese Bezeichnungen gelten sowohl für männliche als auch für weibliche und diverse Personen gleichermaßen.
§ 1 Allgemeines
1) Der im Eigentum der Ortsgemeinde stehende Lahnpavillon ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Balduinstein. Das Benutzungsverhältnis zwischen Ortsgemeinde und Nutzer ist öffentlich-rechtlich.
2) Diese Benutzungssatzung ist für jeden Nutzer und Besucher des Lahnpavillons, seinen Einrichtungen und der Außenanlage in vollem Umfang verbindlich. Ihre Beachtung dient der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit des Pavillons, der Einrichtungen und Anlagen und liegt daher im öffentlichen Interesse.
3) Die Ortsgemeinde stellt den Lahnpavillon zur Durchführung sozialer und kultureller Veranstaltungen sowie zur Durchführung von Familienfeiern, sonstigen Veranstaltungen und für gewerbliche Veranstaltungen zur Verfügung.
4) Politische Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht gestattet; sie dürfen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulassung setzt jedoch einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats voraus.
5) Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Lahnpavillons, seiner Einrichtung und Außenanlagen besteht nicht.
Dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bleibt das Recht der Zulassung der Nutzung vorbehalten.
6) Die Zulassung der Nutzung kann - auch noch vor dem eigentlichen Nutzungstag - seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsichtigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zu Grunde liegen.
Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren.
§ 2 Benutzungszeiten und Einschränkung der Benutzung
1) Die Terminvergabe für die Nutzung des Lahnpavillons obliegt dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten.
2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung, sowie Nutzungsanfragen sind rechtzeitig und entsprechend den nachfolgenden Bedingungen schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.
3) Eine Anfrage ist maximal 3 Monate vor der geplanten Veranstaltung zulässig und kann für max. 5 Tage optioniert werden, danach erlischt die Anfrage automatisch. Für die Vergabe gilt folgende Rangfolge:
| 1. | Ortsgemeinde |
| 2. | Einwohner, ortsansässige Vereine und Institutionen (entsprechend § 6 Abs. 3 und 4) |
| 3. | Gastronomie der Ortsgemeinde |
| 4. | Ortsfremde |
Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Werden mehrere Anträge auf Benutzung des Lahnpavillons für denselben Tag gestellt, wird grundsätzlich der beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zeitlich früher eingegangene Antrag entsprechend o.g. Rangfolge berücksichtigt.
4) Während der Durchführung von Bau-, Reinigungs- oder sonstigen größeren Arbeiten am oder im Pavillon bzw. den Außenanlagen und Zuwegungen, kann die Überlassung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden.
§ 3 Aufgaben und Pflichten
1) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Personen für die Überwachung der Veranstaltungen und die Bedienung der technischen Anlagen im Lahnpavillon. Die Verantwortlichen sind der Ortsgemeinde vor Benutzung der Anlage mitzuteilen.
2) Die Rettungswege sind freizuhalten, der Brandschutz muss gewährleistet sein.
3) Vor dem Veranstaltungstermin sind der Übergabetermin mit Schlüsselübergabe und sonstige organisatorische Fragen direkt mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten abzustimmen.
4) Dem gewerblichen Nutzer obliegt neben der erforderlichen Antragsstellung auf Erteilung einer Gestattung gemäß § 12 GastG ebenfalls die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA auch die Übernahme der entstehenden GEMA-Gebühren. Die erforderlichen Anträge sind entsprechend rechtzeitig, spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde / Organisation zu beantragen und gegebenenfalls mit der zuständigen Polizeidienststelle in einer gemeinsamen Besprechung die ordnungs- und verkehrspolizeilichen Sicherheitsfragen abzuklären.
5) Der Nutzer hat darauf zu achten, dass die entsprechenden Richtlinien / Immissionswerte zum Lärmschutz Tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr), sowie zur Zeit der allgemeinen Nachtruhe (22:00 bis 06:00 Uhr) eingehalten werden, störender Lärm ist zu vermeiden. Der Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragter hat das Recht, bei Nichtbeachtung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Veranstaltung zu beenden. Eine Rückerstattung der Benutzungsgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und die Bestimmungen des §117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind zu beachten.
6) Der Lahnpavillon ist nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Das Außengelände ist, soweit die Verunreinigung auf die Nutzung zurückzuführen ist, ebenfalls vom Nutzer zu reinigen bzw. der Unrat zu entfernen. Tische und Bänke sind feucht abzuwischen und die Toilettenanlage - bei Nutzung feucht zu reinigen. Der angefallene Abfall ist durch den Nutzer zu entsorgen. Abfallgefäße hierfür werden seitens der Ortsgemeinde nicht zur Verfügung gestellt.
7) Bänke und Tische, sowie Zeltplanen sind wieder ordnungsgemäß und vollständig an ihren Ursprungsplatz zurück zu räumen.
8) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art lediglich die ausgewiesenen Parkflächen der Ortsgemeinde Balduinstein genutzt werden.
9) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer die Pflicht, alle Leuchten und Geräte auszuschalten, zu prüfen, ob alle Wasserzapfstellen geschlossen sind und bei Nutzung der Zeltplanen diese ordnungsgemäß zu sichern und zu verschließen.
10) Rauchen, Grillen und offenes Feuer im Lahnpavillon und an den Außenanlagen sind verboten.
11) Die ordnungsgemäße Reinigung des Lahnpavillons und seiner Außenanlagen sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten bis spätestens 11:00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages nachzuweisen und die Schlüssel zurückzugeben, hiervon abweichende Reglungen sind spätestens bei der Schlüsselübergabe mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu vereinbaren und gesondert schriftlich festzuhalten; bei verspäteter Rückgabe des Schlüssels behält die Ortsgemeinde sich vor, die Gebühr nach § 7 Abs. 1 dieser Benutzungs- und Gebührensatzung anteilig für einen weiteren Tag zu berechnen.
12) Minderjährige dürfen den Lahnpavillon nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten nutzen. § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
13) Mit der Inanspruchnahme des Lahnpavillons erkennt der Nutzer die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung, sowie die Satzung zur Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Diez und die Regelungen und Bestimmungen im Nutzungsvertrag an.
§ 4 Sorgfaltspflicht und Haftung
1) Die Ortsgemeinde übergibt dem Nutzer den Lahnpavillon in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung Pavillon und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind direkt bei der Schlüsselübergabe dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten anzuzeigen; festgestellte Mängel werden schriftlich festgehalten. Der Nutzer ist verpflichtet, Schäden, die während der Nutzung entstanden sind, dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich - spätestens bei Schlüsselrückgabe - mitzuteilen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nach der Beendigung der Nutzung festgestellter, nicht angezeigter Schaden von dem letzten Nutzer verursacht wurde. Schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
2) Bei Schlüsselverlust ist ein Austausch der Schließanlage auf Kosten des Nutzers erforderlich. Der Nutzer haftet ferner, wenn die Schlüssel an Dritte weitergegeben werden.
3) Es gilt zusätzlich die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Diez.
4) Der Nutzer haftet der Ortsgemeinde für jegliche Personen- und Sachschäden, die dieser aus der Nutzung und Zulassung der Veranstaltung entstehen. Hierunter fallen Schäden sowie der Verlust an bzw. von den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zuwegungen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch unbekannte Dritte während der Nutzungsdauer entstehen. Im Schadensfall haftet der Nutzer für Aufwendungen, die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind (z.B. Differenzbetrag zwischen Zeitwert und Neuwert).
Jeden, durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden, trägt der Benutzer.
Schäden die normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
5) Ersatzansprüche des Nutzers gegen die Ortsgemeinde für Schäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung eingebrachter Sachen erwachsen, sind ausgeschlossen.
6) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren baulichen Zustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
7) Fundsachen sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu übergeben, der die Weiterleitung an die Ortsgemeinde / die Verbandsgemeinde Diez - Fundbüro zu veranlassen hat.
8) Eine Weitervermietung des Lahnpavillons, der Einrichtungen und der Außenanlagen an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
§ 5 Ausübung des Hausrechtes
Der Ortsbürgermeister bzw. die durch die Ortsgemeinde bestimmten vertretungsberechtigten Personen und andere, durch die Nutzer der Ortsgemeinde benannten verantwortlichen Personen haben im Rahmen dieser Benutzungssatzung für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Den Anordnungen dieser Personen ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dabei ist dieser Person freier Zutritt zu gewähren.
Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die
| a) | die Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefährden, |
| b) | andere Besucher belästigen, |
| c) | gegen diese Benutzungssatzung trotz Ermahnung verstoßen, |
aus dem Lahnpavillon und vom Gelände der Lahnanalagen zu verweisen.
§ 6 Besondere Anordnungen
Die Ortsgemeinde Balduinstein - vertreten durch den Ortsbürgermeister - behält sich das Recht vor, im Einzelfall besondere Anordnungen zu treffen.
§ 7 Nutzungsgebühr
(1) Für die Nutzung des Lahnpavillons und seiner Anlagen erhebt die Ortsgemeinde Balduinstein folgende Benutzungsgebühren:
| Benutzungsgebühr | Einwohner der Ortsgemeinde | Gastronomie der Ortsgemeinde | Ortsfremde |
| a) für den ersten Tag | 50,00 € | 100,00 € | 200,00 € |
| b) für jeden weiteren Tag | 10,00 € | 10,00 € | 10,00 € |
| c) für die Nutzung der Zeltplanen | 150,00 € | 250,00 € | 300,00 € |
| d) für die Nutzung der Garnituren je Garnitur | 5,00 € | 5,00 € | 5,00 € |
| e) für die Nutzung der Hussen Garnitur - je Husse | 2,50 € | 2,50 € | 2,50 € |
| f) für Nutzung Stehtische je Stehtisch je Stehtisch | 2,50 € | 2,50 € | 2,50 € |
| g) für die Nutzung der Hussen Stehtisch - je Husse | 2,50 € | 2,50 € | 2,50 € |
| h) für die Nutzung Heizung | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € |
| i) Grundkostenpauschale | 10% | 10% | 10% |
Die Kosten für Strom und Wasser sind in der Grundkostenpauschale enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen.
Defekte oder fehlende Gerätschaften, Tische, Garnituren, Planen sowie Beschädigungen an diesen werden dem Nutzer nach Kostenvoranschlag berechnet. Werden zusätzliche Leistungen der Ortsgemeinde notwendig (bspw. Reinigungsarbeiten nach Beendigung der Nutzung, etc.), stellt die Ortsgemeinde diese dem Nutzer nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich in Rechnung.
(2) Pro Nutzung erhebt die Ortsgemeinde eine Kaution:
Kaution in Höhe von
| a) | ohne Verwendung der Zeltplanen 150,00 € |
| b) | mit Verwendung der Zeltplanen 250,00 € |
| c) | zusätzlich für die Nutzung Zubehör wie Garnituren, Stehtische, etc. 50,00 € |
Die Kaution ist fällig in bar bei der Schlüsselübergabe. Sie wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Reinigung des Lahnpavillons in bar an den jeweiligen Nutzer zurückerstattet; eine Verrechnung mit den sonstigen Benutzungsgebühren erfolgt nicht. Sofern während der Nutzung Schäden entstehen, die der Nutzer zu verschulden hat, wird die Kaution bis zur Klärung des Sachverhaltes vollständig einbehalten. Über die Hinterlegung der Kaution erhält der Nutzer eine entsprechende Quittung. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Kaution ist vom Nutzer schriftlich zu bestätigen.
(3) Ortsansässige Vereine, die nach einer Vereinssatzung im Sinne des BGB geführt werden, erhalten den Lahnpavillon, seine Einrichtungen und die öffentlichen Toilettenanlagen an einem Tag pro Kalenderjahr kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen erfolgt die Nutzung nach Absprache mit der Ortsgemeinde. Bei Vereinbarung einer Berechnung erfolgt diese in Höhe nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen für Einwohner der Ortsgemeinde.
Für Sport, z.B. Yoga im Freien, wird der Lahnpavillon durch die Ortsgemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Veranstaltungen des ortsansässigen Kindergartens, der Kirchengemeinde und der Freiwilligen Feuerwehr Balduinstein.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn infolge nicht rechtzeitiger (mindestens eine Woche) oder nicht ordnungsgemäßer vorheriger Abmeldung der Nutzung bei dem Ortsbürgermeister oder bei dessen Beauftragten Anderen die Nutzung des Lahnpavillons vorenthalten wird.
§ 8 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf Nutzung des Lahnpavillons gestellt hat.
§ 9 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1) Für die Gebühr und Nutzung des Lahnpavillons, seinen Einrichtungen und der Außenanlage wird zwischen der Ortsgemeinde Balduinstein und dem Nutzer ein Nutzungsvertrag inklusive Benutzungsordnung für die Veranstaltung geschlossen.
2) Die Kaution ist fällig in bar bei der Schlüsselübergabe.
3) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistung; § 6 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
3) Die Gebühren werden sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Verbandsgemeindekasse auf das angegeben Konto zugunsten der Gemeinde Balduinstein zu überweisen.
4) Die Ortsgemeinde kann in besonderen Fällen die Zahlung per Vorkasse fordern, Bestätigung und Nutzungsvereinbarung erfolgen dann nach Zahlungseingang auf dem entsprechenden Konto.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Regelungen außer Kraft.
Ausgefertigt:
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.