Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.07.2026 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen unter der Adresse www.vgdiez.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:
Marktplatz in Holzappel, Buswartehalle
bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf/ durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:
Marktplatz in Holzappel, Buswartehalle
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen § 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung, die der Gemeinderat durch Beschluss bestimmt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| 3. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 4. | Heimat- und Kulturausschuss |
| 5. | Kita- und Quartierskonzeptausschuss |
| 6. | Baulandumlegungsausschuss |
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 werden wie folgt besetzt:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss | 5 Mitglieder |
| 2. | Bau- und Liegenschaftsausschuss | 11 Mitglieder |
| 3. | Rechnungsprüfungsausschuss | 5 Mitglieder |
| 4. | Heimat- und Kulturausschuss | 9 Mitglieder |
| 5. | Kita- und Quartierskonzeptausschuss | 9 Mitglieder |
| 6. | Baulandumlegungsausschuss | 5 Mitglieder |
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Der folgende Ausschuss wird aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt.
| Bau- und Liegenschaftsausschuss | 6 Rat/ 5 Bürger |
| Heimat- und Kulturausschuss | 5 Rat/ 4 Bürger |
| Kita- und Quartierskonzeptausschuss | 5 Rat / 4 Bürger |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; Entsprechendes gilt für Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(4) Der Baulandumlegungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, welche zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UAVO). 2/2
Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken Erfahrung haben und Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes besitzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 UAVO).
Ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (vierten Einstiegsamt der Laufbahn Verwaltung und Finanzen haben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 UAVO).
Weiter müssen mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder zum Gemeinderat wählbar sein und nach Möglichkeit dem Gemeinderat angehören (Ratsmitglieder oder Bürger).
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vorzubehalten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzungen, |
| 3. | die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne, |
| 4. | die Regionalplanung, |
| 5. | Entwicklungsvorhaben, |
| 6. | die Zustimmung zu Personalangelegenheiten des Ortsbürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO |
| 7. | die Finanzplanung |
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Der Baulandumlegungsausschuss übernimmt die Aufgaben gemäß der Landesverordnung über Umlegungsausschüsse sowie der Umlegungsausschussverordnung und den Bestimmungen des § 46 BauGB.
Auf den Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen.
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall, |
| 3. | Aufnahme und Ablösung von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € im Einzelfall |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 7. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes pro Sitzung in Höhe von 15 € gewährt und quartalweise ausgezahlt. Das Sitzungsgeld wird nur bei Anwesenheit gezahlt.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 20,00 €, sofern sie ihre Bereitschaft am ausschließlich elektronischen Erhalt der Sitzungsunterlagen und Niederschriften erklärt haben. Diese Kostenerstattung wird im letzten Quartal jeden Jahres durch die Verwaltung überwiesen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls für die Ausschussmitglieder und die Ausschusssitzungen.
(5) Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls für die gewählten Ratsmitglieder/Bürger*innen und deren Stellvertreter*innen im Baulandumlegungsausschuss
(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschalsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der/die ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung in Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von 15,00 EURO.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschlüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister ( § 50 Abs. 7 GemO) die für die Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Gemeinderatsmitglieder sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie nicht diesen angehören, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung von 15,00 EURO. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der Beauftragte für Fremdenverkehr und Tourismus erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 150,00 EURO im Monat. Eine Erhöhung des Betrages erfolgt unter entsprechender Anwendung von § 18 S. 1 KomAEVO um den gleichen Hundertsatz, wie die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 S. KOMEVO erhöht wird.
(2) Für die Betreuung der Ortsapp werden bis zu zwei Beauftragte durch Beschluss des Gemeinderates gewählt. Die Beauftragten erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 50,00 EURO im Monat. Eine Erhöhung des Betrages erfolgt unter entsprechender Anwendung von § 18 S. 1 KomAEVO um den gleichen Hundertsatz, wie die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 S. KOMEVO erhöht wird.
(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.01.2026 außer Kraft.