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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 38/2026
Nachrichten anderer Behörden
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Anordnung zur Abstufung der Kreisstraße Nr. 31 in den Gemarkungen Birlenbach und Diez zu einer Gemeindestraße

Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977, zuletzt geändert durch § 84 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Die im Gebiet der Gemeinden Diez und Birlenbach, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis, verlaufende Kreisstraße Nr. 31 hat nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße.

Sie wird gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Landesstraßengesetzes (LStrG) mit Wirkung vom 01.01.2027 zu einer Gemeindestraße abgestuft.

Die Abstufungsstrecke verläuft wie folgt:

  • vNK= von Netzknotenpunkt
  • nNK= nach Netzknotenpunkt

Gemeinde Birlenbach:

vNK 5614 276

nNK 5613 054

von Station 0,000

bis Station 0,382

0,382 km

vNK 5614 276

nNK 5613 054

von Station 0,692

bis Station 2,083

1,391 km

vNK 5614 276 A

nNK 5614 276 B

von Station 0,000

bis Station 0,052

0,052 km

Die Länge der abzustufenden Strecke beträgt insgesamt:  —  1,825 km

Stadt Diez:

von NK 5614 276

nach NK 5613 054

von Station 0,382

bis Station 0,692

0,310 km

Die Länge der abzustufenden Strecke beträgt:  —  0,310 km

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Die Abstufungsunterlagen können während der Dienststunden hier eingesehen werden. Die Begründung der Abstufung wurde den beiden Gemeinden als künftigen Trägern der Straßenbaulast bereits übersandt.

Diese Anordnung ist grundsätzlich durch die neuen Straßenbaulastträger in der für die jeweilige Gemeinde vorgesehenen Form der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu geben, §§ 38 Abs. 3 LStrG, 1 Abs. 1 LVwVfG, 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG. Ersatzweise erfolgt die öffentliche Bekanntmachung jedoch durch die verfügende Straßenaufsichtsbehörde - den Rhein-Lahn-Kreis.

gez. Jörg Denninghoff
Landrat des Rhein-Lahn-Kreises