Die im Gebiet der Gemeinden Diez und Birlenbach, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis, verlaufende Kreisstraße Nr. 31 hat nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße.
Sie wird gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Landesstraßengesetzes (LStrG) mit Wirkung vom 01.01.2027 zu einer Gemeindestraße abgestuft.
Die Abstufungsstrecke verläuft wie folgt:
Gemeinde Birlenbach:
| vNK 5614 276 | nNK 5613 054 | |
| von Station 0,000 | bis Station 0,382 | 0,382 km |
| vNK 5614 276 | nNK 5613 054 | |
| von Station 0,692 | bis Station 2,083 | 1,391 km |
| vNK 5614 276 A | nNK 5614 276 B | |
| von Station 0,000 | bis Station 0,052 | 0,052 km |
Die Länge der abzustufenden Strecke beträgt insgesamt: — 1,825 km
Stadt Diez:
| von NK 5614 276 | nach NK 5613 054 | |
| von Station 0,382 | bis Station 0,692 | 0,310 km |
Die Länge der abzustufenden Strecke beträgt: — 0,310 km
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis: Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Die Abstufungsunterlagen können während der Dienststunden hier eingesehen werden. Die Begründung der Abstufung wurde den beiden Gemeinden als künftigen Trägern der Straßenbaulast bereits übersandt.
Diese Anordnung ist grundsätzlich durch die neuen Straßenbaulastträger in der für die jeweilige Gemeinde vorgesehenen Form der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu geben, §§ 38 Abs. 3 LStrG, 1 Abs. 1 LVwVfG, 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG. Ersatzweise erfolgt die öffentliche Bekanntmachung jedoch durch die verfügende Straßenaufsichtsbehörde - den Rhein-Lahn-Kreis.