Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 04.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 997.548,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.103.477,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -105.929,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 938.305,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 1.015.025,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-und Auszahlungen -76.720,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 323.650,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 207.170,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 116.480,00 Euro
die Einzahlungenaus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro
die Auszahlungenaus Finanzierungstätigkeit auf 39.760,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -39.760,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 1.261.955,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 1.261.955,00 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
verzinste Kredite auf 0,00 Euro
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
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| Grundsteuer A 345 v.H. |
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| Grundsteuer B 465 v.H. |
| b) | Gewerbesteuer 400 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
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| für den ersten Hund 70,00 Euro |
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| für den zweiten Hund 70,00 Euro |
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| für den dritten und jeden weiteren Hund 70,00 Euro |
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| für Kampfhunde 600,00 Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen - Dorfgemeinschaftshaus - nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für das Dorfgemeinschaftshaus bei
Benutzung aller Räume 260,00 Euro
Benutzung große und kleine Halle und Gastwirtschaft 180,00 Euro
Benutzung kleine Halle und Gastwirtschaft 100,00 Euro
Benutzung Gastwirtschaft 60,00 Euro
Benutzung Nebenraum (Stuhllager) 20,00 Euro
Benutzung kleiner Saal Obergeschoss links oder rechts 75,00 Euro
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres 1.181.484,50 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.075.555,50 Euro
§ 7
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600,00 Euro überschritten sind.
§ 8
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 9
Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Baumaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.
§ 10
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.01.2023 - 03.03.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.