Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Abschnitt:
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Diez zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Seiteneingangstür des Dorfgemeinschaftshauses Dörnberg, Breiter Weg 1 bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an der Seiteneingangstür des Dorfgemeinschaftshauses Dörnberg, Breiter Weg 1. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.
2. Abschnitt:
Ausschüsse des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 2. | Kindergartenausschuss |
(2) Der Ausschuss (Ziffer 1) hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Kindergartenausschuss hat 2 Mitglieder, wovon der Bürgermeister als Geschäftsführer des Kindergartens vorgegeben ist.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt und können durch externe Fachkräfte erweitert werden. Die Ausnahme bildet der Kindergartenausschuss, wo lediglich ein Mitglied aus der Mitte des Gemeinderates gewählt wird.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vor zu beraten.
(2) Dem Kindergartenausschuss wird Entscheidungskompetenz bei Abstimmungen im gemeinsamen Kindergartenausschuss der Trägergemeinden eingeräumt (Befugnisse gem. dem Vertrag über die Trägerschaft und die Finanzierung der Kindertagesstätte Dörnberg, § 5). Der Gemeinderat ist anschließend von den Entscheidungen zu unterrichten.
3. Abschnitt:
Ortsbürgermeister / Beigeordnete
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 € im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 € im Einzelfall, |
| 3. | Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € im Einzelfall, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 7. | Wahrnehmung der geschäftsführenden Aufgaben für den Kommunalen Kindergarten Dörnberg, |
| 8. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung, |
| 9. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte im Forstverband Lahn-Esterau. |
Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
4. Abschnitt:
Aufwandsentschädigungen
(1) Eine Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates wird nicht gezahlt. Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 10,00 €, sofern sie ihre Bereitschaft am ausschließlich elektronischen Erhalt der Sitzungsunterlagen und Niederschriften erklärt haben. Diese Kostenerstattung wird im letzten Quartal des Jahres überwiesen.
(2) Gemeinderatsmitglieder erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10% gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEOV. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht über die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgmeinde eine Aufwandsentschädigung von 8,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.10.2019 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.