Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Abschnitt:
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgender Stelle befinden:
Am Rathaus
bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf/ durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich an folgender Stelle befindet:
Am Rathaus
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen § 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Amtsblatt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.
2. Abschnitt:
Ausschüsse des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat bildet folgenden Ausschuss:
1. Rechnungsprüfungsausschuss
Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
3. Abschnitt:
Bürgermeister/Bürgermeisterin/ Beigeordnete
Auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EURO im Einzelfall, |
| 2. | Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten, |
| 3. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 250,00 EURO im Einzelfall, |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 5. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
4. Abschnitt:
Aufwandsentschädigungen
(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehende Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er keine Aufwandsentschädigung.
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 20,00 €, sofern sie ihre Bereitschaft am ausschließlich elektronischen Erhalt der Sitzungsunterlagen und Niederschriften erklärt haben. Diese Kostenerstattung wird im letzten Quartal jeden Jahres durch die Verwaltung überwiesen.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.10.2019 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.