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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 41/2022
Hambach
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hambach

In der Gemarkung Hambach Flur 11 Flurstücke 63/22, 152 und 153 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Grenzbestimmung auf Antrag der Ortsgemeinde Hambach bestimmt und abgemarkt.

Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 06.04.2018 ein Grenztermin durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“ Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 28. Oktober 2022 bis 25.November 2022 bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Hans Brost, Langgasse 9, 56357 Nochern, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.- Fr. von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Hans Brost, Langgasse 9, 56357 Nochern schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Nochern, den 12.10.2022  —  Vermessungsbüro Hans Brost
Öffentliche Vermessungsstelle:  —  Öffentlich bestellter
Langgasse 9, 56357 Nochern  —  Vermessungsingenieur