I.
Am Sonntag, dem 10. November 2024, findet in der Ortsgemeinde Geilnau der Bürgerentscheid „Sind Sie dafür, dass in der Gemarkung der Ortsgemeinde Geilnau ein Mobilfunkmast errichtet wird?“ statt.
Das Stimmberechtigtenverzeichnis der Ortsgemeinde Geilnau wird an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 21. Oktober 2024 bis Freitag, den 25. Oktober 2024 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Bürgerbüro, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez barrierefrei für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Stimmberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Stimmberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
II.
Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 20. Oktober 2024 eine Abstimmungsbenachrichtigung.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 25.Oktober 2024, bis 12 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Zimmer E09, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez barrierefrei, Einwendungen erheben.
III.
Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist spätestens am Freitag, dem 25. Oktober 2024, bis 12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Zimmer E09, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez barrierefrei, Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
IV.
An der Abstimmung kann nur teilnehmen, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirks, der in der Abstimmungsbenachrichtigung angegeben ist, das Abstimmungsrecht ausüben, sofern die oder der Abstimmungsberechtigte nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur durch Briefabstimmung an dem Bürgerentscheid teilnehmen.
V.
Abstimmungsberechtigte, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung -. Der Abstimmungsschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Abstimmungsverzeichnisnummer und die Abstimmungsbezirksnummer, die auf der Abstimmungsbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.vgdiez.de/OLIWA zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: wahlen@vgdiez.de.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben.
Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Diez vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez beantragt werden.
VI.
Mit dem Abstimmungsschein erhalten die Stimmberechtigten einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist, versehenen Abstimmungsbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefabstimmung. Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief an die darauf angegebene Verbandsgemeindeverwaltung. Der/die Stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der/des Stimmberechtigten zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der/des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung eines anderen erhält. Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein muss so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Diez abgesandt werden, dass er dort spätestens am Tage des Bürgerentscheids bis 18 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung Diez oder am Tage des Bürgerentscheides bis spätestens 18 Uhr beim zuständigen Abstimmungsvorstand abgegeben werden. Versichert eine Stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage des Bürgerentscheids, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.