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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 41/2026
Sonstige Nachrichten - Cramberg
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Sonstiges Cramberg

Die Ortsgemeinde Cramberg weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Zweckbestimmung von Gebäuden oder einzelnen Räumen nicht ohne vorherige behördliche Genehmigung oder Anzeige geändert werden darf. Sobald Räumlichkeiten anders genutzt werden als ursprünglich baurechtlich genehmigt, liegt eine Nutzungsänderung vor, welche die baurechtlichen Vorschriften berührt.

Wann liegt eine Nutzungsänderung vor?

Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht immer dann, wenn an die neue Nutzung andere oder weitergehende bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden.

Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Gewerbe in Wohnraum: Einrichten z.B. eines Büros oder einer Praxis in einer Privatwohnung.
  • Wohnraum in Gewerbe / Nutzfläche: Umbau von ehemaligen Werkstätten, Scheunen oder Ladengeschäften zu Wohnzwecken (dazu zählt auch die tageweise Vermietung als Ferienwohnung).
  • Ausbau von Nebenflächen: Nutzung von Kellern, Dachböden oder Garagen als dauerhafte Aufenthalts- oder Arbeitsräume.

Rechtliche Konsequenzen und Aufforderung

Die Aufnahme einer neuen Nutzung ohne die erforderliche behördliche Genehmigung bzw. Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Um ein Bußgeldverfahren oder eine kostenpflichtige Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde zu vermeiden, fordert die Ortsgemeinde alle betroffenen Eigentümer auf, bestehende Versäumnisse umgehend zu korrigieren und Anträge sofort einzureichen.

Was müssen Eigentümer tun?

Bitte prüfen Sie vor jeder Nutzungsänderung, ob für Ihr Vorhaben ein entsprechender Antrag oder eine Anzeige notwendig ist. Für nähere Auskünfte, Beratung und zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung.

Ortsgemeinde Cramberg
Ortsbürgermeisterin Simone Spies