Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Die Gebührensätze gemäß Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt angepasst:
| I. Reihengrabstätten - auch als Rasengrabstätten - | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80,00 €uro |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 205,00 €uro |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 110,00 €uro |
| 3. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 210,00 €uro |
| 4. | Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr in Höhe von 210,00 Euro für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. |
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 110,00 €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen |
| 2. | Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €uro |
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung: |
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| a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 50,00 €uro |
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| b) einer Urne pro Tag 3,00 €uro |
| 2. | Für die Benutzung: |
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| a) der Trauerhalle -nur Trauerfeier- 50,00 €uro |
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| b) Reinigung der Trauerhalle 30,00 €uro |
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.