Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 14.07.1953 (BGBI. I S. 591) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Cramberg in seiner Sitzung am 05.04.2024 die folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises nachstehend bekannt gemacht wird:
Der Wirtschaftsweg in der Gemarkung Cramberg, Flur 20, Parzelle 7, wird teilweise eingezogen. Der betreffende Wegeteil ist in dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, gekennzeichnet.
Die bisherige Widmung und die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte werden aufgehoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 209 geltend zu machen.