Vollzug des § 37 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763)
Der Gemeinderat der Gemeinde Balduinstein hat in seiner Sitzung am 13.08.2026 die Einziehung einer Teilfläche der Gemeindestraße in der Gemarkung Balduinstein, Flur 3, Flurstück 69/6 (tlw.) beschlossen. Die Fläche ist auf dem folgenden unmaßstäblichen Lageplan grün markiert.
Die Absicht der Einziehung wurde nebst Lageplan am 13.08.2025 gemäß § 37 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt gemacht. Die während der dreimonatigen Auslegungsfrist eingegangenen Einwendungen wurden dem Gemeinderat vorgelegt. Dieser hat in seiner Sitzung am 13.08.2026 über die Einwendungen abgewogen und entschieden.
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat als zuständige Straßenaufsichtsbehörde der Einziehung mit Schreiben vom 03.06.2026 zugestimmt.
Die Teilfläche der Gemeindestraße in der Gemarkung Balduinstein, Flur 3, Flurstück 69/6 (tlw.), welche in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan grün markiert ist, ist für den Verkehr entbehrlich und wird hiermit eingezogen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Mit der Einziehung verliert der betroffene Straßenabschnitt seine Eigenschaft als öffentliche Gemeindestraße.
Diese Verfügung wird nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu erheben.