Wegen der bevorstehenden Wintermonate wird auf die Verpflichtung zur Schneeräumung, zum Bestreuen der Gehwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen hingewiesen. Sofern die Gemeinde an einzelnen Straßen / Straßenabschnitten einen freiwilligen Winterdienst leistet oder Streukästen aufstellt und befüllt, kann der Anlieger hieraus keinen sog. „Vertrauenstatbestand“ ableiten. Diese Arbeiten führt die Gemeinde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch. Die Reinigungspflichten der Anlieger gelten uneingeschränkt weiter. Zudem können beim „freiwilligen Winterdienst“ Streu- und Räumfahrzeuge nur dann zum Einsatz kommen, wenn in den Straßen - insbesondere den Steilstrecken - keine Autos stehen.