I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Altendiez hat am 9. November 2023 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Gemeinde Altendiez vom 7. Dezember 2022 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Am Hahnsfeld II“.
Das Umlegungsgebiet ist wie folgt abgegrenzt:
In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke oder Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Altendiez
Grundbuchamt: Diez
Flur: 2
Flurstücke Nr.: 33, 34, 35, 36/1, 36/2, 37, 38, 39, 41/5, 44/1, 46/A (Teilfläche aus 46/1), 48/A (Teilfläche aus 48), 49/A (Teilfläche aus 49), 50/A (Teilfläche aus 50), 51/A (Teilfläche aus 51), 52/A (Teilfläche aus 52), 57/A (Teilfläche aus 57/1), 71/A (Teilfläche aus 71/1), 74/1, 76, 77, 78, 79, 81/1, 82, 83, 84, 85, 89/1, 90/1, 92, 196/A (Teilfläche aus 196), 197/A (Teilfläche aus 197/1), 198
Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg eingerichtet.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom 11. Dezember2023 bis einschließlich 11. Januar 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, LouiseSeher-Straße 1, 65582 Diez während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Eine vorherigeTerminvereinbarung unter der Telefonnummer 06432 501-143 ist erforderlich.
VI. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch kann
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.vgdiez.de veröffentlicht.