Gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977, in der derzeit geltenden Fassung, und aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats Cramberg vom 14.10.2025 werden die nachstehend genannten Straßen bzw. Straßenabschnitte dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
| Verkehrsanlage | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Friedhofstraße | Cramberg | 25 | 176/2 |
| Hauptstraße (tlw.) | Cramberg | 25 | 177/2 (tlw.) |
| Oberstraße (tlw.) | Cramberg | 25 | 169/1 (tlw.) |
Der beigefügte unmaßstäbliche Plan, in dem die gewidmeten Flächen Orange dargestellt sind, ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 14 LStrG die Ortsgemeinde Cramberg. Die Einstufung der Straßen bzw. Straßenabschnitte erfolgt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a) LStrG jeweils als Gemeindestraße.
Diese Verfügung wird nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Widmungsverfügung und der dazugehörige Plan können während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 3. Stock, Zimmer D 03, 65582 Diez, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu erheben.