Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 10.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 187.680,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 187.454,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 226,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 177.161,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 166.288,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 10.873,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 100,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 100,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 10.973,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -10.973,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 177.261,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 177.261,00 Euro
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
| • Grundsteuer A 345 v.H. | |
| • Grundsteuer B 465 v.H. | |
| b) | Gewerbesteuer 380 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
| • für den ersten Hund 40,00 Euro | |
| • für den zweiten Hund 55,00 Euro | |
| • für den dritten und jeden weiteren Hund 75,00 Euro | |
| • für Kampfhunde 500,00 Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses:
| a) | Veranstaltungen 65,00 Euro |
| b) | Abgeltung der Nebenkosten durch eine Pauschale von 20,00 Euro (Oktober-April) |
| 15,00 Euro(Mai-September) | |
| c) | Ausleihen von Tischen und Stühlen 5,00 Euro/Tisch |
| 1,50 Euro/Stuhl | |
| d) | Trauerfeier Friedhofshalle 40,00 Euro |
| e) | Anbau Feuerwehrgerätehaus inkl. Toilettennutzung und Toilettenreinigung 35,00 Euro |
| Für die Reinigung des | |
| a) | Dorfgemeinschaftshauses wird ein Betrag von 20,00 Euro |
| b) | Anbau Feuerwehrgerätehaus (Selbstreinigung möglich) ein Betrag von 20,00 Euro |
erhoben.
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 653.899,92 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 654.125,92 Euro
§ 7
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 Euro überschritten sind.
§ 8
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 9
Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Baumaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.
§10
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
| Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit): | |
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.02.2023 - 10.02.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.