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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 5/2023
Charlottenberg
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Haushaltssatzung der Gemeinde Charlottenberg für das Jahr 2023 vom 01.02.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 10.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 187.680,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 187.454,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 226,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 177.161,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 166.288,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 10.873,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 100,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 100,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 10.973,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -10.973,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 177.261,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 177.261,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

• Grundsteuer A 345 v.H.

• Grundsteuer B 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

• für den ersten Hund 40,00 Euro

• für den zweiten Hund 55,00 Euro

• für den dritten und jeden weiteren Hund 75,00 Euro

• für Kampfhunde 500,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses:

a)

Veranstaltungen 65,00 Euro

b)

Abgeltung der Nebenkosten durch eine Pauschale von 20,00 Euro (Oktober-April)

15,00 Euro(Mai-September)

c)

Ausleihen von Tischen und Stühlen 5,00 Euro/Tisch

1,50 Euro/Stuhl

d)

Trauerfeier Friedhofshalle 40,00 Euro

e)

Anbau Feuerwehrgerätehaus inkl. Toilettennutzung und Toilettenreinigung 35,00 Euro

Für die Reinigung des

a)

Dorfgemeinschaftshauses wird ein Betrag von 20,00 Euro

b)

Anbau Feuerwehrgerätehaus (Selbstreinigung möglich) ein Betrag von 20,00 Euro

erhoben.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 653.899,92 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 654.125,92 Euro

§ 7

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 Euro überschritten sind.

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 9

Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Baumaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.

§10

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Charlottenberg, den 01.02.2023 — Marco Vogt,Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.02.2023 - 10.02.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Marco Vogt, Ortsbürgermeister