Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 16.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 669.799,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 667.716,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2.083,00 Euro
im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 609.524,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 583.439,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 26.085,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 950,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 342.500,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -341.550,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 315.465,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 315.465,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 925.939,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 925.939,00 Euro
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
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| • für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) 345 v. H. |
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| • für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H. |
| b) | Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 380 v. H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
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| • für den ersten Hund 60,00 Euro |
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| • für den zweiten Hund 100,00 Euro |
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| • für jeden weiteren Hund 120,00 Euro |
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| • für gefährliche Hunde 600,00 Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl 1995, Se. 175) werden wie folgt festgesetzt:
• Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses
| a. | Obergeschoss / Saal mit Küche pro Tag 120,00 Euro |
| b. | Saal mit Küche für Beerdigungskaffee pro Tag 60,00 Euro |
| c. | Jugendraum und Flur pro Tag 80,00 Euro |
| d. | Nutzung der gemeindeeigenen Musikanlage pro Tag 10,00 Euro |
§ 6
Der Beitragssatz für den Ausbau von Verkehrsanlagen wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) der derzeit gültigen Fassung für die gewichtete Grundstücksfläche (Geschossfläche) auf 5,57 Euro/qm (GF) festgesetzt.
§ 7
Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.
§ 8
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 3.169.638,58 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.171.721,58 Euro
§ 9
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500,00 Euro überschritten sind.
§ 10
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 11
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
| Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit): | |
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. | |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.02.2023 - 10.02.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.