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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 5/2023
Cramberg
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Haushaltssatzung der Gemeinde Cramberg das Jahr 2023 vom 01.02.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 16.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 669.799,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 667.716,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2.083,00 Euro

im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 609.524,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 583.439,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 26.085,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 950,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 342.500,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -341.550,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 315.465,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 315.465,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 925.939,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 925.939,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

• für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) 345 v. H.

• für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H.

b)

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 380 v. H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

• für den ersten Hund 60,00 Euro

• für den zweiten Hund 100,00 Euro

• für jeden weiteren Hund 120,00 Euro

• für gefährliche Hunde 600,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl 1995, Se. 175) werden wie folgt festgesetzt:

• Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses

a.

Obergeschoss / Saal mit Küche pro Tag 120,00 Euro

b.

Saal mit Küche für Beerdigungskaffee pro Tag 60,00 Euro

c.

Jugendraum und Flur pro Tag 80,00 Euro

d.

Nutzung der gemeindeeigenen Musikanlage pro Tag 10,00 Euro

§ 6

Der Beitragssatz für den Ausbau von Verkehrsanlagen wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) der derzeit gültigen Fassung für die gewichtete Grundstücksfläche (Geschossfläche) auf 5,57 Euro/qm (GF) festgesetzt.

§ 7

Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.

§ 8

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 3.169.638,58 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.171.721,58 Euro

§ 9

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500,00 Euro überschritten sind.

§ 10

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Cramberg, den 01.02.2023 — Marion Meffert, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.02.2023 - 10.02.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Marion Meffert, Ortsbürgermeisterin