Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 09.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 19.064.361,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 19.063.100,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.261,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf .148.497,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 17.058.173,00 Euro
Saldo der ordentlichenEin- und Auszahlungen 90.324,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichenEin- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungenaus Investitionstätigkeit auf 516.909,00 Euro
die Auszahlungenaus Investitionstätigkeit auf 6.750.423,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Investitionstätigkeit -6.233.514,00 Euro
die Einzahlungenaus Finanzierungstätigkeit auf 6.233.514,00 Euro
die Auszahlungenaus Finanzierungstätigkeit auf 90.324,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungenaus Finanzierungstätigkeit 6.143.190,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 23.898.920,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 23.898.920,00 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf 6.233.514,00 Euro
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.250.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 6.000.000,00 Euro
§ 5
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke werden festgesetzt auf
| a) | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke 1.616.000,00 Euro |
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| Abwasserbeseitigung Verbandsgemeindewerke 1.497.000,00 Euro |
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| zusammen auf 3.113.000,00 Euro |
| b) | Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| WasserversorgungVerbandsgemeindewerke 400.000,00 Euro |
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| Abwasserbeseitigung Verbandsgemeindewerke 400.000,00 Euro |
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| zusammen auf 800.000,00 Euro |
| c) | Verpflichtungsermächtigungen |
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| Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke 3.895.000,00 Euro |
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| Abwasserbeseitigung Verbandsgemeindewerke 6.530.000,00 Euro |
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| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen zusammen auf 10.425.000,00 Euro |
§ 6
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Die Verbandsgemeindeumlagesätze werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| a) | Steuerkraftzahlen des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und den Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG mit 29,5 v.H. |
| b) | Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A mit 29,5 v.H. |
| c) | Steuerkraftzahlen der Grundsteuer B mit 29,5 v.H. |
| d) | Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuernach Ertrag mit 29,5 v.H. |
| e) | Schlüsselzuweisungen mit 29,5 v.H. |
Nachrichtlich:
Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt
für das Jahr 2023 voraussichtlich: 9.882.161,00 Euro
für das Jahr 2022 endgültig: 8.743.552,00 Euro
§ 7
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitalszum 31.12. des Vorjahres 26.449.952,36 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitalszum 31.12. des Haushaltsjahres 26.451.213,36 Euro
§ 8
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000,00 Euro überschritten sind.
§ 9
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 10
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem Selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 2 GemHVO werden Personalaufwendungen für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit des selben Teilfinanzhaushalts durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt. |
§ 11
Der Integrationsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.02.2023 - 10.02.2023 während der Dienststunden, und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.