Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen hat die Gemeinde in Wahrnehmung Ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu treffen.
Bei der Ortsgemeinde Altendiez handelt es sich um eine zusammenhängend bebaute Ortslage, mit etwa 2.250 Einwohnern (Stand: 31.12.2022). Die Ortslage weist keine größeren Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs auf, wodurch eine Zäsur durch Außenbereichsflächen nicht gegeben ist (vgl. Urteil OVG vom 14.07.2020, Az.: 6 A11666/19). In ihrer Gesamtheit werden den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermittelt.
Innerhalb der Abrechnungseinheit verläuft die B 417 (Diezer Straße) und die K 30 (Heistenbacher Straße), welche innerorts ungehindert gequert und von Fußgänger ohne größere Umstände überquert werden können. Diesen Verkehrsanlagen kann daher keine trennende Wirkung beigemessen werden (vgl. Urteil OVG vom 21.05.2021, Az.: 6 C 11404/20). Aufgrund der größtenteils beidseitigen Bebauung innerhalb der Ortsdurchfahrt besitzen diese klassifizierten Straßen eine verbindende Wirkung und unterbrechen die zusammenhängend bebaute Ortslage nicht.
Bei den Verkehrsanlagen liegt kein außerordentlicher strukturell gravierend unterschiedlicher Straßenausbauaufwand vor. Das Gewerbegebiet befindet sich von Diez kommend am Ortseingang Altendiez und ist durch die Straße „Im Petersfeld“ erschlossen. Die Straße umfasst eine Ausbaulänge von ca. 500 m. Die Einbeziehung des Gewerbegebietes führt mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit zu keiner nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung der Ausbaulasten, da es sich in Relation um ein kleines Gewerbegebiet handelt sowie größere Flächen der Gewerbegrundstücke, größere Geschossflächenzahlen und größere Baumassen sowie der Artzuschlag einer unzulässigen Umverteilung entgegenwirken (Urteil VG Neustadt vom 13.07.2016, Az.: 1 K 1189/15.OVG).
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.