Der Verbandsgemeinderat hat, aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Ablösung
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt - Laufende Entgelte
§ 12 Entgeltsfähige Kosten
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches - Kostenspaltung -
Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Seite 2
§ 15 Vorausleistungen
§ 16 Veranlagung und Fälligkeit
§ 17 Grundgebühren/Benutzungsgebühren
§ 18 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 19 Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 20 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 21 Gewichtung von Schmutzwasser
§ 22 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
§ 23 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 24 Vorausleistungen
§ 25 Gebührenschuldner
§ 26 Fälligkeiten
IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen
§ 27 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
§ 28 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
V. Abschnitt - Abwasserabgabe
§ 29 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
§ 30 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt - Inkrafttreten
§ 31 Inkrafttreten
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt, in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht, die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
| 1. | Schmutzwasserbeseitigung |
| 2. | Niederschlagswasserbeseitigung |
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach § 2 dieser Satzung. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 17 - 21 dieser Satzung. |
| 3. | Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 22 dieser Satzung. |
| 4. | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 27 dieser Satzung. |
| 5. | Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 28 dieser Satzung. |
| 6. | Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 29 und 30 dieser Satzung. |
(3) Bei Einrichtungen /Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die Abgabensätze werden in der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez festgesetzt.
II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 27 dieser Satzung. |
| 3. | Die Aufwendungen für Anlagen Dritter, insbesondere von Verbänden. |
| 4. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 5. | Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen. |
| 6. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen (wie z.B. Versickerungs-Rückhalteanlagen, Gräben, Mulden und Rigolen). |
| 7. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 8. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. |
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und 100 % als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
Die hierdurch nicht gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
| c) | Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig.
(6) Erhöhen sich die Maßstabsdaten nach der Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10 v. H. der beitragspflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflichtig.
(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Absatz 2 ermittelt.
(2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation bilden alle Grundstücke und Betriebe eines repräsentativen Teilgebietes der Verbandsgemeinde, für das die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
(1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. |
| 2. | Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. |
| 3. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) | Bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m. |
| b) | Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen angeschlossener baulicher Anlagen zu berücksichtigen. |
| 4. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. |
| Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. |
| 6. | Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücks-fläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. |
| 7. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. |
(4) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 2 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossflächenzahl aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten. |
| 2. | Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. |
| 3. | Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden. |
| 4. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschossflächenzahl nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: |
| a) | Wochenendhaus- u. Kleingartengebiete | 0,2 |
| b) | Kleinsiedlungsgebiete | 0, |
| c) | Campingplatzgebiete | 0,5 |
| d) | Wohn-, Misch-, Dorf- u. Ferienhausgebieten bei |
|
|
| einem zulässigen Vollgeschoss | 0,5 |
|
| zwei zulässigen Vollgeschossen | 0,8 |
|
| drei zulässigen Vollgeschossen | 1,0 |
|
| vier und fünf zulässigen Vollgeschossen | 1,1 |
|
| sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen | 1,2 |
| e) | Kern- und Gewerbegebiete bei |
|
|
| einem zulässigen Vollgeschoss | 1,0 |
|
| zwei zulässigen Vollgeschossen | 1,6 |
|
| drei zulässigen Vollgeschossen | 2,0 |
|
| vier und fünf zulässigen Vollgeschossen | 2,2 |
|
| sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen | 2,4 |
| f) | Industrie- und sonstige Sondergebiete | 2,4 |
|
| Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. |
| g) | Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. |
| h) | Ist weder eine Baumassenzahl noch eine Geschossflächenzahl festgesetzt und die Geschossflächenzahl nach den Buchstaben a) bis f) nicht berechenbar, wird bei bebauten Grundstücken die Baumasse durch die Grundstücksfläche geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ist zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan |
| a) | Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, |
| b) | nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, |
| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. |
|
| Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Geschossflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
| a) | Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. |
| 9. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: |
| a) | Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. |
| b) | Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 der tatsächlichen Bebauung als Geschossfläche. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 angesetzt. |
| (5) | Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. |
(1) Der einmalige Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2) Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche.
Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 3 oder den Werten nach Absatz 4 vervielfacht.
(3) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:
| 1. | Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. |
| 2. | Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die befestigbare Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: |
| a) | Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) | 0,2 |
| b) | Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) | 0,2 |
| c) | Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u.9 BauNVO) | 0,8 |
| d) | Sondergebiete (§ 11 BauNVO) | 0,8 |
| e) | Kerngebiete (§ 7 BauNVO) | 1,0 |
| f) | sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) | 0,4 |
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte:
| 1. | Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) |
|
| a) | ohne Tribüne | 0,1 |
| b) | mit Tribüne | 0,5 |
| Sportplatzanlagen (Kunstrasen) |
|
| a) | ohne Tribüne | 0,7 |
| b) | mit Tribüne | 0,9 |
| 2. | Freizeitanlagen und Festplätze |
|
| a) | mit Grünanlagencharakter | 0,1 |
| b) | mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) | 0,8 |
| 3. | Friedhöfe | 0,1 |
| 4. | Befestigte Stellplätze und Garagen | 0,9 |
| 5. | Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) | 0,8 |
| 6. | Gärtnereien und Baumschulen |
|
| a) | Freiflächen | 0,1 |
| b) | Gewächshausflächen | 0,8 |
| 7. | Kasernen | 0,6 |
| 8. | Bahnhofsgelände | 0,8 |
| 9. | Kleingärten | 0,1 |
| 10. | Freibäder | 0,2 |
(5) Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3
hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehenden bebauten und/oder befestigten und angeschlossenen Flächen berücksichtigt.
(6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der befestigbaren Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar. |
(7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte und angeschlossene Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 und 6 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
(8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert.
(9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen,werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 6 bleiben unberührt.
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. Die Erhebung von Vorausleistungen ist auch möglich für die Kostenanteile an Anlagen Dritter (§ 2 Abs. 2 Nr. 4)
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
III. Abschnitt - Laufende Entgelte
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Niederschlagswasser, die Grundgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben.
(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zu Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel des Vorjahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungs-formular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Schmutzwassergebühr wird für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses (Grundgebühr) und für die Einleitung von Schmutzwasser (Benutzungsgebühr) erhoben.
(2) Bei nicht leitungsgebundenen entsorgten Grundstücken wird die Grundgebühr für die Vorhaltung der Einrichtung zur Entsorgung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers und die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(3) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 30 % als Grundgebühr und 70 % als Benutzungsgebühr erhoben.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke,deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(1) Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird nach Einwohnergleichwerten bemessen.
(2) Bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die Grundgebühr nach Wohneinheiten im Sinne des Bewertungsrechtes erhoben. Eine Wohneinheit entspricht drei Einwohnergleichwerten.
Soweit Grundstücke nicht zu Wohnzwecken genutzt werden oder nutzbar sind, werden sie nach Einwohnergleichwerten nach Anlage 2 dieser Satzung veranlagt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt jeweils ein Einwohnergleichwert als festgesetzt. Bruchteile von Einwohnergleichwerten werden auf- oder abgerundet.
(3) Wird ein Grundstück auf mehrere Arten genutzt, sind die Einwohnergleichwerte, die für die einzelnen Nutzungsarten anzusetzen sind, zusammenzuzählen.
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbands-gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb einer von der Verbandsgemeinde festgesetzten Frist nachzuweisen.
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.
(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jedenGebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Abs. 2 abgesetzt.
Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 7 und Abs. 8, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Abs. 2. Bei der Restmenge von Abs. 9 werden jedoch 10 v.H. als nicht eingeleitete Wassermenge abgesetzt.
(6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten,werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
(7) Sofern von Abs. 4 kein Gebrauch gemacht wird, werden für die Viehhaltung bei der Bemessung der Grundgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 cbm abgesetzt.
Dabei gelten
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des laufenden Jahres gehaltene Vieh.
(8) Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollem Hektar entsprechend bewirtschaftete Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt:
(9) Absetzungen nach den Absätzen 4, 7 und 8 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigem und Jahr unterschritten werden.
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe nach
in fünf Tagen (BSB5),
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu sechs Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-Stunden-Mischproben entnommen werden. Der Ermittlung ist mindestens 1 qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen.Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:
| CSB | 600 mg/l |
| BSB5 | 350 mg/l |
| Pges | 15 mg/l |
| Stickstoff | 60 mg/l |
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
| 1. | die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, |
| 2. | die Schmutzwasserbeseitigung im übrigen. |
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.
(2) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 22 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben.
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt - Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücks-Anschlüssen nach Abs. 1 u. 2, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden,sind
in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Verbandsgemeinde kann, für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Diez, Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten
der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen, insbesondere bei Überschreitung einer der Richtwerte nach Anlage 2 zur Allgemeinen Entwässerungssatzung.
Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 58 Abs. 2 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungs berechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
V. Abschnitt - Abwasserabgabe
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner jährlich 17,89 Euro.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
VI. Abschnitt - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Diez vom 02.01.2004 mit den jeweils ergangenen Änderungssatzungen.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach dem auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser
| 1. | biologischer Teil der Kläranlage einschl. Schlammbehandlung | 100 v.H. | 0 v.H. |
| 2. | mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 3. | Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke | 0 v.H. | 100 v.H. |
| 4. | Leitungen für Mischwasser (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) | 50 v.H. | 50 v.H. |
| 5. | andere Leitungen Flächenkanalisation | 40 v.H. | 60 v.H. |
| 6. | Pumpanlagen je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend |
|
|
| 7. | Hausanschlüsse | 55 v.H. | 45 v.H. |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf dieses oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung eingesetzt.
Tabelle der Einwohnergleichwerte Schmutzwasserbeseitigung
Soweit keine Einwohnergleichwerte angegeben sind, wird je Einwohner-gleichwert angesetzt
| Lfd. Nr. | Art der Grundstücksnutzung | angesetzte EGW |
| 1. | Beherbergungsstätten einschl. Hotels, Wohnheimen und Internaten | 1 EGW je Bett |
| 2. | Camping- und Zeltplätze | 1 EGW je Person der Höchstbelegungszahl |
| 3. | Jugendherbergen | 1 EGW je Bett |
| 4. | Krankenanstalten, Sanatorien, Kuranstalten, Alten- u. Pflegeheime | 1 EGW je Bett |
| 5. | Gaststätten- u. Restaurationsbetriebe | 1 EGW je 4 Sitzplätze |
| 6. | Versammlungsstätten (Theater, Konzerthaus, Bürgerhaus, Vortragssaal, Schulaula, Kino, Mehrzweckhalle, Vereins- u. Clubgebäude) | 1 EGW je 10 Sitzplätze |
| 7. | Kirchen | 4 EGW |
| 8. | Sportplätze: |
|
| a) mit Sanitäreinrichtungen | 1 EGW je 125 m² Sportfläche |
| b) ohne Sanitäreinrichtungen | 4 EGW |
| 9. | Tennisplätze |
|
| a) mit Sanitäreinrichtungen | 2 EGW je Spielfeld |
| b) ohne Sanitäreinrichtungen | 4 EGW |
| 10. | Spiel- u. Sporthallen, soweit sie nicht auch als Versammlungsstätten dienen | 1 EGW je 12,5 qm Hallenfläche |
| 11. | Hallenbäder | 1 EGW je 3,5 Kleiderablagen |
| 12. | Besucherplätze bei Sportplätzen, Tennisplätzen, Spiel- u. Sporthallen sowie Hallenbädern | 1 EGW je 7 Sitz- oder Stehplätze |
| 13. | Freibäder | 1 EGW je 75 qm Grundstücksfläche |
| 14. | Minigolfplätze | 4 EGW |
| 15. | Kegel- u. Bowlingbahnen, soweit nicht in Gaststätten einbezogen | 4 EGW je Bahn |
| 16. | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | wie bei lfd. Nr. 6 |
| 17. | Arbeitsstätten (Fabrik, Werkstatt, Büro, Geschäft, Praxis usw. ohne Wohnungen auf dem gleichen Grundstück) | 1 EGW je 3 Betriebsangehörige |
| 18. | Produktion / Betrieb in / von Gewerbe- u. Industriebetrieben |
|
| a) Läden und Geschäfte | 4 EGW |
| b) Verbrauchermärkte | 4 EGW |
| c) im übrigen nach Einzelfestlegung, mind. | 4 EGW |
| 19. | Schulen, Kindergärten | 1 EGW je 10 Schüler/Kinder |
| 20. | Friedhöfe | 4 EGW |
| 21. | Kleingärten | 2 EGW je Kleingarten |
| 22. | Landwirtschaftliche Betriebe | 4 EGW |
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.