Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.455.705,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 23.441.391,00 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 14.314,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 415.754,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.986.780,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.127.260,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 6.810.480,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 5.763.926,00 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 6.526.339,00 Euro
zusammen auf — 6.526.339,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.507.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 412.750,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.182.495,00 Euro (siehe Muster 31).
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke auf — 3.612.000,00 Euro
Abwasserversorgung Verbandsgemeindewerke auf — 3.234.000,00 Euro
zusammen auf — 6.846.000,00 Euro.
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke auf — 200.000,00 Euro
Abwasserversorgung Verbandsgemeindewerke auf — 200.000,00 Euro
zusammen auf — 400.000,00 Euro.
3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Wasserversorgung Verbandsgemeindewerke auf — 3.190.000,00 Euro
Abwasserversorgung Verbandsgemeindewerke auf — 3.340.000,00 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen zusammen auf — 6.530.000,00 Euro
Gemäß § 26 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,5 v. H. festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
- zum 31.12.2024 — 28.725.668,31 Euro
- zum 31.12.2025 — 28.798.514,31 Euro
- zum 31.12.2026 — 28.812.828,31 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro oder 10 v.H. des Ansatzes überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro (netto) sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 1 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen — 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 Euro. |
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem Selbigen.
Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.
Nach § 16 Abs. 2 GemHVO werden Personalaufwendungen für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit des selben Teilfinanzhaushalts durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt.
Der/Die Integrationsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 13.01.2026 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Donnerstag, 29.01.2026 bis Freitag, 06.02.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez im Rathaus Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, in Zimmer 120 öffentlich aus.