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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 50/2025
Stadt Diez
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Diez für das Jahr 2025 vom 04.12.2025

Der Stadtrat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 26.11.2025 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit der Nachtragshaushaltssatzung werden festgesetzt:

gegenüber bisher

Euro

erhöht um

Euro

vermindert um

Euro

nunmehr festgesetzt auf

Euro

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

23.631.285,00 Euro

24.786.250,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

22.956.963,00 Euro

23.097.273,00 Euro

das Jahresergebnis

674.322,00 Euro

1.104.655,00 Euro

1.688.977,00 Euro

2. Im Finanzhaushalt

die ordentliche Einzahlungen

21.730.187,00 Euro

22.893.897,00 Euro

die ordentliche Auszahlungen

21.723.499,00 Euro

21.857.084,00 Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

6.688,00 Euro

1.030.125,00 Euro

1.036.813,00 Euro

die außerordentliche Einzahlungen

0,00 Euro

0,00 Euro

die außerordentliche Auszahlungen

0,00 Euro

0,00 Euro

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0,00 Euro

0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

3.602.234,00 Euro

4.426.544,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

8.035.900,00 Euro

9.215.894,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-4.433.666,00 Euro

355.684,00 Euro

-4.789.350,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

5.137.640,00 Euro

4.463.199,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

710.662,00 Euro

710.662,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

4.426.978,00 Euro

674.441,00 Euro

3.752.537,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen

30.470.061,00 Euro

1.313.579,00 Euro

31.783.640,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

30.470.061,00 Euro

1.313.579,00 Euro

31.783.640,00 Euro

die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 2

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres

§ 3

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 6.283.600,00 Euro.

§ 4

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden veranschlagt in Höhe von 3.752.537,00 Euro.

§ 5

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 10.536.513,67 Euro (siehe Muster 31)

§ 6

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 7

Die übrigen Festsetzungen bleiben unverändert.

Diez, den 04.12.2025
Annette Wick, Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.12.2025 – 19.12.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Annette Wick, Stadtbürgermeisterin