Korrekte Angaben auch bei Steuerzahlungen an das Finanzamt erforderlich
Am 10. Dezember 2025 sind für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wieder Steuervorauszahlungen fällig. In diesem Zusammenhang bittet das Landesamt für Steuern darum, unbedingt darauf zu achten, bei Überweisungen von Steuerzahlungen die richtige Empfängerbezeichnung anzugeben. Diese lautet für alle Steuerzahlungen an die rheinland-pfälzische Steuerverwaltung „Finanzamt Idar-Oberstein“.
IBAN und Empfängername müssen exakt übereinstimmen
Seit dem 5. Oktober 2025 erfolgt bei Überweisungen innerhalb der EU eine Überprüfung, ob IBAN und Empfängername übereinstimmen (bekannt als Verification of Payee, VoP). Um Verzögerungen zu vermeiden, ist die korrekte Angabe des Empfängers erforderlich. Dies dient der Vermeidung von Fehl- und Betrugsüberweisungen.
Alle Steuerzahlungen, unabhängig vom zuständigen Finanzamt, werden in Rheinland-Pfalz über die zentrale Landesfinanzkasse beim Finanzamt Idar-Oberstein abgewickelt. Bei Empfänger/Kontoinhaber ist daher immer „Finanzamt Idar-Oberstein“ anzugeben. Die Bankverbindung lautet:
Nur durch die korrekte Angabe wird eine reibungslose Ausführung der Zahlung sichergestellt.
Vorteile des Lastschriftverfahrens:
Das SEPA-Lastschriftverfahren bietet eine vereinfachte Möglichkeit, fällige Beträge automatisch und fristgerecht einziehen zu lassen, ohne manuelle Überweisungen tätigen zu müssen. Dies reduziert Rückfragen, verspätete Zahlungen und unnötige Mahnungen. Die entsprechenden Formulare sind unter https://lfst.rlp.de/information/vordrucke verfügbar.
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen
Sofortausstellung nicht mehr möglich
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.
Was bedeutet das?
Die Freistellungsbescheinigung ist ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Da der Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolgt, wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.
Was ist künftig zu tun?
Das Landesamt für Steuern weist daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte - insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de - hier „sonstige Nachricht“) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.