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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 6/2024
Balduinstein
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Satzung

Zur 1. Änderung zur Satzung der Ortsgemeinde Balduinstein

über die Benutzung des Sitzungssaales

und seiner Einrichtungen im Rathaus vom 02.06.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 - BS 2020-1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) und der §§ 1, 2,16, 18 (3), 27, 28, 32, 33, 34, 39, 40 und 41 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Balduinstein in seiner Sitzung am 02.06.2023 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Artikel 1

(1) Der bisherige § 7 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

Für die Benutzung des Rathaussaals erhebt die Ortsgemeinde Balduinstein ein pauschale Benutzungsentgelte und eine Heizkostenpauschale. Die Benutzungsentgelte und die Heizkostenpauschale sind ab 01.01.2024 in der jeweils gültigen Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Balduinstein geregelt.

(2) Die Heizkostenpauschale wird jeweils in der Zeit vom 01.10 bis zum 30.04 eines Jahres erhoben.

(3) Bis dahin gilt folgende Gebührenordnung:

1. Familienfeiern und sonstige Veranstaltungen  —  60,- €/Tag

2. Beerdigungskaffee  —  40,- €/Tag

3. Heizkostenpauschale  —  20,- €/Tag

Artikel 2

(1) Der bisherige § 8 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Alle übrigen Regelungen der Ursprungssatzung behalten Ihre Gültigkeit.

Balduinstein, 28.09.2023
Maria-Theresia Schmidt, Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 28.09.2023
Maria-Theresia Schmidt, Ortsbürgermeisterin