Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 13.01.2025 hiermit bekannt gemacht wird.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 562.717,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 562.612,00 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 105,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 516.199,00 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 491.860,00 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 24.339,00 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 71.846,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 164.910,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -93.064,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 73.698,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.973,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 68.725,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 661.743,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 661.743,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer | |
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| b) | Gewerbesteuer 380 v.H. | |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 55,- Euro |
| für den zweiten Hund | 66,- Euro |
| für jeden weiteren Hund | 88,- Euro |
| für Kampfhunde | 715,- Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei
| - | Familienfeiern, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen durch Ortsansässige |
| im großen Saal 150,- Euro jeder weitere Tag 100,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch |
| Im kleinen Saal 1. Tag 100,- Euro jeder weitere Tag 50,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch |
| im Clubraum 70,- Euro jeder weitere Tag 30,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch |
| - | bei Trauerfeiern pauschal 150,- Euro |
| - | Benutzung durch Ortsvereine mit |
| Wirtschaftsbetrieb 1. Tag 200,- Euro jeder weitere Tag 150,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch |
| bei Veranstaltungen der Gaststättenbetriebe |
| 1. Tag 300,- Euro jeder weitere Tag 250,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch |
Mit auswärtigen Benutzern wird eine Sondervereinbarung getroffen.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01.
des Haushaltsjahres: — 1.259.500,32 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsjahres: — 1.259.605,32 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 241.134,93 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.02.2025 - 14.02.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.