Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 26.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf 561.994,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf 546.079,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 15.915,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 519.310,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 474.269,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen 45.041,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 18.075,00 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 80.000,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -61.925,00 Euro
die Einzahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 32.045,00 Euro
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 15.161,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 16.884,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Einzahlungen auf 569.430,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Auszahlungen auf 569.430,00 Euro
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
- Grundsteuer A 345 v.H.
- Grundsteuer B 465 v.H.
b) Gewerbesteuer 380 v.H.
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund 50,- Euro
- für den zweiten Hund 60,- Euro
- für jeden weiteren Hund 80,- Euro
- für Kampfhunde 650,- Euro
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei
| • Familienfeiern, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen durch Ortsansässige | |||
| im großen Saal | 100,- Euro | jeder weitere Tag | 50,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch | |||
| Im kleinen Saal 1. Tag | 70,- Euro | jeder weitere Tag | 25,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch | |||
| im Clubraum | 40,- Euro | jeder weitere Tag | 15,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch | |||
| • bei Trauerfeiern pauschal | 75,- Euro | ||
| • Benutzung durch Ortsvereine mit | |||
| Wirtschaftsbetrieb 1. Tag | 110,- Euro | jeder weitere Tag | 110,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch | |||
| bei Veranstaltungen der Gaststättenbetriebe | |||
| 1. Tag | 220,- Euro | jeder weitere Tag | 220,- Euro |
| Heizkosten lt. Verbrauch | |||
Mit auswärtigen Benutzern wird eine Sondervereinbarung getroffen.
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01.
des Haushaltsjahres: 1.090.529,86 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsjahres: 1.106.444,86 Euro.
§ 7
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.
§ 8
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 9
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.02.2023 - 24.02.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.