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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 7/2023
Aull
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Haushaltssatzung der Gemeinde Aull für das Jahr 2023 vom 15.02.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 26.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf 561.994,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf 546.079,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 15.915,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 519.310,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 474.269,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen 45.041,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 18.075,00 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 80.000,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit -61.925,00 Euro

die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 32.045,00 Euro

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 15.161,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit 16.884,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Einzahlungen auf 569.430,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Auszahlungen auf 569.430,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

- Grundsteuer A 345 v.H.

- Grundsteuer B 465 v.H.

b) Gewerbesteuer 380 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 50,- Euro

- für den zweiten Hund 60,- Euro

- für jeden weiteren Hund 80,- Euro

- für Kampfhunde 650,- Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei

• Familienfeiern, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen durch Ortsansässige

im großen Saal

100,- Euro

jeder weitere Tag

50,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

Im kleinen Saal

1. Tag

70,- Euro

jeder weitere Tag

25,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

im Clubraum

40,- Euro

jeder weitere Tag

15,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

• bei Trauerfeiern

pauschal

75,- Euro

• Benutzung durch Ortsvereine mit

Wirtschaftsbetrieb

1. Tag

110,- Euro

jeder weitere Tag

110,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

bei Veranstaltungen der Gaststättenbetriebe

1. Tag

220,- Euro

jeder weitere Tag

220,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

Mit auswärtigen Benutzern wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01.

des Haushaltsjahres: 1.090.529,86 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsjahres: 1.106.444,86 Euro.

§ 7

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 9

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Aull, den 15.02.2023 — Michael Weimar, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.02.2023 - 24.02.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Michael Weimar, Ortsbürgermeister