Vorbemerkung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 10.01.2008 aufgrund des § 24 der Gemeinde-ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153; ergänzt 22.12.1995 - GVBl. 1995, S. 521) die folgende Benutzungsordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Inkl. der 1. Änderung der Satzung beschlossen am 13.11.2012 und der 2. Änderung beschlossen am 25.04.2019 sowie der 3. Änderung beschlossen am 31.03.2024.
Benutzungsordnung
(1) Die Stadtbibliothek Diez ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Diez. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
(3) Während des Aufenthalts in der Stadtbibliothek Diez und der Nutzung ihres Medienangebotes gilt diese Benutzungsordnung sowie die Hausordnung.
(4) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
(1) Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die personenbezogenen Daten (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Email-Adressen; bei Minderjährigen zusätzlich die Namen und Anschrift der Sorgeberechtigten) werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Unterschrift wird gleichzeitig die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Landesdatenschutz erteilt.
(2) Minderjährige können selbst Benutzer werden. Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Daten von inaktiven Lesern (3 Jahre ohne Ausleihe) werden gelöscht. Die erneute Ausleihe kann jederzeit durch eine Neuanmeldung stattfinden.
(1) Die Ausleihe von Medien der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Für andere Medienarten kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen.
(3) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
(4) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag bis zu dreimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
(1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(2) Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.
(3) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.
(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung entgegennehmen.
(1) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(2) Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften kostenpflichtig eingezogen.
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
(1) Die Internet-PCs und das WLAN stehen allen Bibliotheksbenutzern zur Verfügung. Die Nutzungsdauer der Benutzer-PCs kann von der Büchereileitung festgelegt werden.
(2) Die Bibliothek haftet nicht:
| a. | für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer |
| b. | für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern |
| c. | für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen |
| d. | für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen. |
(3) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
(4) Die Benutzerin/Der Benutzer verpflichtet sich:
| a. | die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt. |
| b. | keine Dateien und Programme der Bücherei oder Dritter zu manipulieren |
| c. | keine geschützte Daten zu manipulieren |
| d. | die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bücherei entstehen, zu übernehmen |
| e. | bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen |
Es ist nicht gestattet:
| a. | Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen |
| b. | technische Störungen selbstständig zu beheben |
| c. | Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PC-Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern |
| d. | an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen |
(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(3) Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bibliothek in der Regel nicht gestattet.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
(1) Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
(1) Diese Gebührenordnung und die dazugehörige Anlage tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die 2. Änderung der Gebührenordnung vom 25.04.2019 außer Kraft.
Gebührenordnung - Anhang zur Benutzungsordnung vom 21.03.2024
| Nutzerkreis | ||
| • Nutzergruppe 1: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | |
| • Nutzergruppe 2: Empfänger von Sozialleistungen (insbesondere nach dem SGB II und SGB XII) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ein Nachweis ist erforderlich. | |
| • Nutzergruppe 3: Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen | |
| • Nutzergruppe 4: alle anderen Nutzer | |
| 1. | Ausstellung eines Benutzerausweises |
|
| • Nutzergruppe 1, 2 | 1,00 € |
| • Nutzergruppe 3, 4 | kostenlos |
| • Ersatzausstellung eines Benutzerausweises | 2,00 € |
| 2. | Jahresnutzungsentgelt* |
|
| • Nutzergruppe 1, 2, 3 | kostenlos |
| • Nutzergruppe 4 | 12,00 € |
| • Nutzergruppe 4 - Schnupperausweis für 3 Monate | 4,00 € |
| 3. | Verwaltungsentgelte |
|
| • Säumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Woche und Medium | 0,50 € |
| • Gebühr für die erste Mahnung | 2,00 € |
| • Gebühr für die zweite Mahnung | 3,00 € |
| • Gebühr für die dritte Mahnung | 4,00 € |
| • Kosten für die Einziehung von Medien und Entgelten werden von der Verbandsgemeindekasse Diez gesondert berechnet | |
| 4. | Ersatzleistungen | |
| • bei Verlust bzw. Beschädigung von Bibliothekseigentum für noch im Buchhandel erhältliche Titel: aktuelles Ersatzexemplar oder der entsprechende Geldbetrag • für im Buchhandel vergriffene Titel: ein von der Stadtbibliothek genannter anderer Titel oder der entsprechende Geldbetrag | |
| • zusätzliches Einarbeitungsentgelt pro Medium | 2,00 € |
| • bei Beschädigung oder Verlust von Medienhüllen | 2,00 € |
| • bei kleineren Schäden an Büchern | 2,00 € |
| 5. | Vorbestellungen | |
| • Vorbestellung von Medien | 1,00 € |
| 6. | Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe) | |
| • Bestellgebühr pro Medium | 3,00 € |
| • Darüber hinaus sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, von der Benutzerin /dem Benutzer zu tragen. |
|
| 7. | Kopien /Ausdrucke |
|
| • DIN A 4 s/w | 0,10 € |
| • DIN A 4 farbig | 0,50 € |
| • DIN A 3 s/w | 0,20 € |
| • DIN A 3 farbig | 1,00 € |
| 8. | Nutzung eines Internetarbeitsplatzes | |
| • pro angefangene 15 Minuten | 0,50 € |
| 9. | Für nicht aufgeführte Sonderleistungen der Stadtbibliothek Diez werden maximal kostendeckende Entgelte erhoben. | |
* Die Jahresentgelte beziehen sich auf ein Zeitjahr, nicht auf das laufende Kalenderjahr.
Eine Teilzahlung oder -erstattung ist nicht möglich.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.