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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 8/2025
Dörnberg
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Amtliche Bekanntmachungen

der Ortsgemeinde Dörnberg vom 03.06.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Allgemeines

Die Gebührensätze gem. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt angepasst:

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach $ 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung

Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 20,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Bei Erdbestattungen wird das Ausheben und Schließen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind durch die Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

2.

Urnenbeisetzung, je Beisetzung 350,00 €

3.

Für Beisetzungen an Wochenenden und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25% erhoben.

-Sollte es erforderlich sein, das Ausheben und Schließen der Urnengräber durch gewerbliche Unternehmen vornehmen zu lassen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern ebenfalls als Auslagen zu ersetzen.-

§ 2
Inkrafttreten

(1)

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dörnberg, den 11.02.2025
Heiko Hofmann, Ortsbürgermeister

H I N W E I S

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 10.02.2025
Heiko Hofmann, Ortsbürgermeister