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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 9/2024
Sonstige Nachrichten - Horhausen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Horhausen für das Jahr 2024 vom 28.02.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 07.02.2024 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 501.038,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 540.872,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -39.834,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 452.212,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 460.475,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen -8.263,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 150,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 106.250,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit -106.100,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 130.653,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 16.290,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit 114.363,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 583.015,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 583.015,00 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

verzinste Kredite auf 106.100,00 Euro.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

Grundsteuer A 380v.H.

Grundsteuer B 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund 45,- Euro

für den zweiten Hund 55,- Euro

für den dritten und jeden weiteren Hund 65,- Euro

für Kampfhunde 650,- Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. 06. 1995 (GVBl 1995, Se. 175) werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Entgelte erhoben:

1.

Für eingetragene örtliche Vereine ist 1 Veranstaltung pro Jahr mietfrei.

2.

Örtliche Veranstaltungen kultureller und sozialer Art sind mietfrei.

3.

Nebenkosten sind bei allen Veranstaltungen zu erstatten.

4.

Bei Beerdigungskaffee sind die Räume für Ortsansässige mietfrei. Die Reinigungskosten bleiben, die zu zahlende Grundkostenpauschale beträgt 15,- Euro. Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung getroffen.

5.

Für regelmäßige Nutzer werden Sonderregelungen mit der Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister, getroffen.

6.

Für jede weitere Veranstaltung örtlicher Vereine und für private Veranstaltungen werden erhoben:

Für die Benutzung des Grillplatzes werden folgende Entgelte erhoben:

1.

Generell eine Kaution von 50,- Euro für die Vermietung des Grillplatzes, die bei ordnungsgemäßem Verlassen des Platzes zurückerstattet wird.

2.

Bei Jugendlichen wird aus versicherungstechnischen Gründen eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig.

3.

Einheimische Jugendliche zahlen eine Pauschale von 5,- Euro für 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

4.

Für auswärtige Jugendliche wird eine Gebühr von 13,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser erhoben. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

5.

Einheimische Privatveranstalter zahlen eine Gebühr von 15,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

6.

Bei der Vermietung an Schulklassen erfolgt lediglich eine exakte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten.

7.

Vereine zahlen eine Gebühr von 50,- Euro plus eine exakte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten.

8.

Auswärtige Privatveranstalter zahlen eine Gebühr von 25,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 01.01. des Haushaltsjahres 824.895,98 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres 785.061,98 Euro

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 126.733,07 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall mehr als 500,- Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Horhausen, den 28.02.2024
Ralf Schmidt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.02.2024 - 08.03.2024 während der Dienststunden, und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Ralf Schmidt, Ortsbürgermeister