Vorbemerkung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153; ergänzt 22.12.1995, S. 521) die folgende Benutzungsordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Benutzungsordnung
§ 1 Allgemeines
- Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Altendiez. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information sowie der Freizeitgestaltung.
- Jedermann ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
- Die Benutzung der Bücherei ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen wie zum Beispiel Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
- Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert. Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben.
- Minderjährige können selbst Benutzer werden. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Ausleihe, Leihfrist
- Die Leihfrist beträgt für alle Medienarten 3 Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
- Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung kann persönlich vor Ort, telefonisch, per eMail oder über die OnlineAnwendung (derzeit bibkat) vorgenommen werden.
§ 5 Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei genutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Für einzelne Medienarten kann die Büchereileitung besondere Bestimmungen festlegen.
§ 6 Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers eine Vorbestellung entgegennehmen. Eine aktive Benachrichtigung des Nutzers erfolgt nicht.
§ 7 Verspätete Rückgabe, Einziehung
- Bei Überschreitung der Leihfrist ist keine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind die Portokosten zu erstatten sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 EUR zu entrichten.
- Säumige Benutzerinnen und Benutzer werden anstatt der Entrichtung der Säumnisgebühr gebeten, eine Spende an den „Förderverein der Gemeindebücherei Altendiez e. V.“ zu entrichten. Empfohlen wird ein Betrag von 0,50 EUR pro Medium und Woche. Bei Spenden ab 10 EUR kann auf Wunsch eine Spendenquittung ausgestellt werden.
§ 8 Behandlung der Medien, Haftung
- Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadensersatzpflichtig.
- Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die/der Benutzer:in, auch wenn sie/ihn kein Verschulden trifft.
- Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
§ 9 Schadenersatz
- Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Die Benutzerin/der Benutzer kann das neu zu beschaffende Medium selbst beschaffen oder aber der Bücherei die Kosten für die Bücherei durch diese erstatten. Bei der Wiederbeschaffung von Ersatzteilen für Spiele wird zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 3 EUR verlangt.
§ 10 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht
- Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.
- Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen oder Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.
- Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bücherei in der Regel nicht gestattet.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 25.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Benutzungsordnungen außer Kraft.
Altendiez, den 14.01.2024,
Thomas Kessler, Ortsbürgermeister
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.
Diez, den 14.02.2024
Thomas Keßler, Ortsbürgermeister