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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 9/2024
Horhausen
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Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung (Nutzungsverordnung) für den Ruhewald Horhausen „Unter dem Höchst“ vom 27.02.2023

Der Gemeinderat Horhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

§ 2 der Friedhofssatzung für den Ruhewald Horhausen wird wie folgt geändert:

Familien- und Freundschaftsbaum

Das Belegungsrecht wird statt bisher zum Jahr 2060 nunmehr bis zum Jahr 2120 vergeben.

§ 13 der Friedhofssatzung für den Ruhewald Horhausen wird wie folgt geändert:

Für die Benutzung des „Ruhewald Horhausen“ sind gemäß § 13 der Friedhofssatzung Entgelte nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis an den Eigentümer zu entrichten. Dieses Entgeltverzeichnis wurde angepasst und ist als Anlage dieser Satzung beigefügt.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ortsgemeinde Horhausen
Horhausen, den 11.07.2023
Ralf Schmidt, Ortsbürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 08.06.2021
Ralf Schmidt, Ortsbürgermeister