Die Verbandsversammlung Zweckverband KITA VG Aar-Einrich hat auf Grund der §§ 7 und 10 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.051.600,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.051.600,00 € |
| Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag | 0,00 € |
| 2. Im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 6.051.600,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 6.051.600,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 € |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 € |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 € |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 6.051.600,00 € |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 6.051.600,00 € |
| Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0,00 € |
Es werden festgesetzt:
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 0,00 € |
Es wird festgesetzt :
| 1. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | 0,00 € |
Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes des Zweckverbandes KITA VG Aar-Einrich erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Zweckverbandsumlage. Die Verteilung der nicht gedeckten Kosten erfolgt zu 50 v.H. nach der Einwohnerzahl der dem Zweckverband angehörigen Gemeinden sowie zu 50 v.H. nach den maßgeblichen Steuerkraftzahl für das Haushaltsjahr.
Die Gebäude- und Sachwerte verbleiben nach Zweckverbandssatzung in der Bilanz der jeweiligen Eigentumskommune. Auch zukünftige Baumaßnahmen und Ausstattung von Neu- und/oder Erweiterungsbauten werden durch den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ausgeführt und über Mietzahlungen des Zweckverbandes ausgeglichen. Somit können keine Angaben zum EK gemacht werden.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 20.12.2023 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05. Januar 2024 bis einschließlich 15.01.2024, während der allgemeinen Diensstunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich am Verwaltungsstandort Katzenelnbogen, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, Zimmer D12, öffentlich aus.
Nach § 24 Absatz 6 GemO gilt die Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.