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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung "Zweckverband Kita VG Aar-Einrich" für das Jahr 2025 vom 20. Dezember 2024

Die Verbandsversammlung Zweckverband KITA VG Aar-Einrich hat auf Grund der §§ 7 und 10 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  6.707.360,00 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  — 6.707.360,00 €

Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag —  0,00 €

2. Im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  — 6.707.360,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf —  6.707.360,00 €

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  — 0,00 €

die außerordentlichen Einzahlungen auf —  0,00 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf  — 0,00 €

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  — 0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  — 0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit —  0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  — 0,00 €

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — 0,00 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — 0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit —  0,00 €

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  — 6.707.360,00 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf —  6.707.360,00 €

Veränderung des Finanzmittelbestandes

im Haushaltsjahr —  0,00 €

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen —  0,00 €

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Es wird festgesetzt :

1. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen —  0,00 €

§ 4 - Zweckverbandsumlage

Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes des Zweckverbandes KITA VG Aar-Einrich erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Zweckverbandsumlage.

Die Verteilung der nicht gedeckten Kosten erfolgt zu 50 v.H. nach der Einwohnerzahl der dem Zweckverband angehörigen Gemeinden sowie zu 50 v.H. nach den maßgeblichen Steuerkraftzahlen für das Haushaltsjahr.

§ 5 - Eigenkapital

Die Gebäude- und Sachwerte verbleiben nach Zweckverbandssatzung in der Bilanz der jeweiligen Eigentumskommune.

Auch zukünftige Baumaßnahmen und Ausstattung von Neu- und/oder Erweiterungsbauten werden durch den Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ausgeführt und über Mietzahlungen des Zweckverbandes ausgeglichen.

Somit können keine Angaben zum EK gemacht werden.

§ 6 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.

Katzenelnbogen, den 20.12.2024
J. Egert, Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Absatz 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 17.12.2024 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.01.2025 bis einschließlich 20.01.2025, während der allgemeinen Diensstunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich am Verwaltungsstandort Katzenelnbogen, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, Zimmer D12, öffentlich aus.

Nach § 24 Absatz 6 GemO gilt die Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Katzenelnbogen, den 20.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich
56368 Katzenelnbogen