Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz und nach § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage für die Jahre 2023 bis 2027 in der Stadt Katzenelnbogen
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinlad-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) und des § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) wird für die Stadt Katzenelnbogen folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Katzenelnbogen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
2023
12.03.2023: „Frühling erleben“
23.04.2023: „Pflastermarkt“
08.10.2023: „Herbstmarkt“
2024
10.03.2024: „Frühling erleben“
28.04.2024: „Pflastermarkt“
13.10.2024: „Herbstmarkt“
2025
09.03.2025: „Frühling erleben“
27.04.2025: „Pflastermarkt“
12.10.2025: „Herbstmarkt“
2026
08.03.2026: „Frühling erleben“
26.04.2026: „Pflastermarkt“
11.10.2026: „Herbstmarkt“
2027
14.03.2027: „Frühling erleben“
25.04.2027: „Pflastermarkt“
10.10.2027: „Herbstmarkt
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den genannten Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigten an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Aar-Einrich in Kraft.