Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Aar-Einrich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Aar-Einrich kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 4 Kosten- und Gebührenschuldner
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Aar-Einrich entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere |
| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, | |
| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und | |
| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
§ 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Aar-Einrich ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Aar-Einrich nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
§ 8 Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Satzung der ehemaligen Verbandsgemeinde Hahnstätten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 22.02.2017 sowie die Satzung der ehemaligen Verbandsgemeinde Katzenelnbogen über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 20.06.2011.
Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 08.03.2023
Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
I. Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)
| 1. | Für die Berechnung der Personalkosten sind nach § 36 (7) LBKG je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen 33,41 € zu Grunde gelegt. |
| 2. | Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 15,00 € je volle Einsatzstunde und Person zugrunde gelegt werden. |
II. Sachkosten (Einsatz von Feuerwehr- und Einsatzfahrzeugen)
Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben, auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
| Löschgruppenfahrzeug | LF 8/6 | 47,00 EUR |
| Tanklöschfahrzeug | TLF | 155,00 EUR |
| Kleinlöschfahrzeug | KLF | 75,00 EUR |
| Mittleres Löschfahrzeug | MLF | 161,00 EUR |
| Hilfeleistungslöschfahrzeug | HLF 10 | 360,00 EUR |
| Rüstwagen | RW 1 | 43,00 EUR |
| Mannschaftstransportfahrzeug | MTF | 29,00 EUR |
| Mehrzweckfahrzeug | MZF 1 | 49,00 EUR |
| MZF 2 | 28,00 EUR | |
| MZF 3 | 305,00 EUR | |
| Tragkraftspritzfahrzeug mit Wassertank | TSF-W | 52,00 EUR |
| Tragkraftspritzfahrzeug | TSF | 38,00 EUR |
| Einsatzleitwagen | ELW 1 | 104,00 EUR |
| Drehleiter mit Korb | DLK 23/12 | 552,00 EUR |
| DLK 18/12 | 448,00 EUR | |
| Kommandowagen | KdoW | 4,00 EUR |
| Gerätewagen Tragkraftspritze | GW-TS | 30,00 EUR |
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen. |