Der Verwaltungsrat hat Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 373) in seiner Sitzung am 05.03.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Aar-Einrich Regenerative Energien AöR vom 26.02.2024, wird wie folgt geändert:
Zur Abwicklung der energiewirtschaftlichen Projekte der „AERA“ wird vertraglich jeweils ein eigener Deckungskreis nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung gebildet. Alle Leistungsbeziehungen aus Verpachtungen - dies gilt auch für sämtliche Projekte, die ihre Basis im Einricher Solidarpakt finden - finden ihre Grundlage in dem jeweils gültigen Verteilungsmodell für Pachteinnahmen der „AERA“.
(3) Zur Abwicklung der energiewirtschaftlichen Projekte der „AERA“ wird vertraglich jeweils ein eigener Deckungskreis gebildet. Danach tragen allein die Träger des Deckungskreises die mit dem jeweiligen Projekt verbundenen Kosten; alle Erträge hieraus stehen - nach Abzug der internen Kosten der „AERA“ - diesen Trägern zu. Die Träger des jeweiligen Deckungskreises stellen dabei alle nicht dem Projekt zustimmenden Träger im Innenverhältnis von einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung frei.
;Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.“
Artikel II
Die übrigen Bestimmungen der Satzung vom 26.02.2024 bleiben unberührt.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.