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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der VG Aar-Einrich über die Bildung eines Seniorenbeirates vom 02.04.2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 56 a Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Einrichtung eines Seniorenbeirates

(1)

Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Seniorinnen und Senioren) in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2)

Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich, verbandsunabhängig und konfessionell neutral.

(3)

Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss im Sinne der §§ 44 ff. GemO.

§ 2 Aufgaben des Seniorenbeirats

(1)

Der Seniorenbeirat ist eine Interessensvertretung der Seniorinnen und Senioren. Der Seniorenbeirat berät die Organe der VG in allen, die ältere Generation betreffenden Angelegenheiten durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Darüber hinaus kann er Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen zu Gunsten der älteren Einwohnerinnen und Einwohner geben und Anfragen stellen. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann sich der Seniorenbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner berühren, betroffen sind. Darüber hinaus kann der Seniorenbeirat den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und Koordination von Maßnahmen für die Anliegen der Seniorinnen und Senioren fördern.

(2)

Der Bürgermeister kann für einzelne Aufgabenbereiche, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören, Arbeitsgruppen einberufen und mit einem zeitlich befristeten Arbeitsauftrag betrauen. Der Seniorenbeirat setzt sich für die Gewinnung der Arbeitsgruppenmitglieder ein.

(3)

Auf Antrag des Seniorenbeirates hat der Bürgermeister dem Verbandsgemeinderat oder einem Ausschuss des Verbandsgemeinderates eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehört, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende (oder seine Stellvertretung) des Seniorenbeirates ist berechtigt, bei der Beratung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4)

Der Seniorenbeirat kann im Rahmen der im Haushalt der Verbandsgemeinde für seine Arbeit zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Kooperation mit der Verwaltung Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren.

§ 3 Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirates

(1)

Der Seniorenbeirat hat mindestens 10 und maximal 20 Mitglieder.

(2)

Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden in einer eigens dazu von der Verbandsgemeindeverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung einberufenen Versammlung der Seniorinnen und Senioren der Verbandsgemeinde für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates in geheimer Wahl gewählt.

(3)

Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung wird von einer aus ihrer Mitte gewählten Person geleitet; solange obliegt die Versammlungsleitung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats. Sie ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 10 zum Seniorenbeirat wählbare Einwohnerinnen und Einwohner erschienen sind.

(4)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates bestellt.

(5)

Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.

(6)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung

§ 4 Vorsitz und Verfahren

(1)

Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.

(2)

Der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter können an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3)

Der Bürgermeister informiert den Seniorenbeirat frühzeitig über beabsichtigte Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren und gibt dem Seniorenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.

(4)

Die Verbandsgemeinde unterstützt den Seniorenbeirat in Verwaltungsangelegenheiten und stellt die für die Sitzungen des Seniorenbeirates benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung.

(5)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.

(6)

Der Vorsitzende des Seniorenbeirates beruft nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal im Jahr, eine Sitzung des Seniorenbeirates ein und kann jederzeit Gäste und Fachleute zu seinen Sitzungen einladen.

Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorgelegt wird.

(7)

Der Seniorenbeirat erstellt einmal jährlichen einen Bericht über seine Tätigkeit und legt diesen dem Verbandsgemeinderat vor.

§ 5 Mitgliedschaften und Kooperationen

(1)

Der Seniorenbeirat ist Mitglied in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e.V. Die Delegierten werden aus der Mitte des Seniorenbeirates gewählt.

(2)

Auf Kreisebene steht der Seniorenbeirat in enger Verbindung mit dem Seniorenbüro „Die Brücke", von dem er Unterstützung und Anregungen erhält und in die kreisweite Seniorenarbeit integriert ist. Außerdem unterstützt er die Aktivitäten des Vereins „Freunde und Förderer des Seniorenbüros „Die Brücke“.

(3)

Mitglieder des Seniorenbeirates arbeiten aktiv in den Demenz Netzwerken Rhein-Lahn mit.

(4)

Darüber hinaus kooperiert er mit dem Rhein- Lahn - Kreis und ggfls. mit allen sonst in der Seniorenarbeit Engagierten.

§ 6 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates vom 19.09.2019 außer Kraft.

Verbandsgemeinde Aar-Einrich,
Katzenelnbogen, den 02.04.2025
Lars Denninghoff (Dienstsiegel)
Bürgermeister

H I N W E I S

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich
02.04.2025