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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Landeswahlleitung Rheinland-Pfalz

Folgen der Versendung eines Wahlbriefumschlages mit Europawahl und Kommunalwahlen

Hat eine wahlberechtigte Person alle Wahlunterlagen für die Europawahl und die Kommunalwahlen in einen Umschlag kompakt an die Verwaltungen zurückgesendet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Stimmabgabe für beide Wahlen als ungültig gewertet wird.

Hiervon gibt es eine Ausnahme:

Sind alle Unterlagen beispielsweise in einem roten Wahlbriefumschlag (Europawahl) bei der Verwaltung eingegangen, sind die Stimmabgaben auch für die darin enthaltenen Kommunalwahlen nur dann gültig, wenn sich alle Kommunalwahlunterlagen verschlossen (oranger Wahlbriefumschlag) in dem Wahlbriefumschlag der Europawahl befinden. Die für die Auszählung der Europawahl generell zuständige Kreisverwaltung muss dann die Briefwahlunterlagen an die Verbandsgemeinden am Wahltag nach der Öffnung des Wahlbriefumschlages für die Europawahl durch den Briefwahlvorstand weiterleiten. Da die Briefwahlvorstände in der Regel ab Mittag die Zulassung der Wahlbriefe vornehmen, erreichen grundsätzlich die Briefwahlunterlagen noch den zuständigen Briefwahlvorstand für

die Kommunalwahlauszählung.

Dr. Stephan Danzer