Aus den verbandsangehörigen Ortsgemeinden wird uns verstärkt mitgeteilt, dass Bewuchs von Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen- bzw. Gehwegbereich) hineinragen und dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. In einigen Fällen wird durch den Bewuchs auch die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigt.
Gemäß § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) i. V. m. §§ 1-8 und 11 der Straßenreinigungssatzung der jeweils betreffenden Ortsgemeinde sind der Bürgersteig, die Straßenrinne und der Straßenteil entlang des Grundstückes grundsätzlich vor Sonntagen und gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen zu reinigen, sofern nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist jemand mit der Reinigung zu beauftragen.
Des Weiteren ergibt sich diese Verpflichtung aus § 6 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.
Demnach sind Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen hineinragen, soweit auszuschneiden, dass sie weder den Verkehr noch die Sichtbarkeit und Wirksamkeit öffentlicher Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen. Überwuchs an Straßenlaternen ist so zu entfernen, dass Straßenlaternen ihre volle Leuchtkraft entfalten können.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigte den in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Bewuchs umgehend bis zur Grundstücksgrenze sowie auf die geforderten Lichtraumprofile zurückzuschneiden und um Freischnitt von verdeckten Verkehrszeichen. Wir werden die Angelegenheit zu gegebener Zeit auf deren Vollzug überprüfen.