In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden bei der Ordnungsbehörde über Verunreinigungen durch Hundekot und die Entsorgung dieser Hinterlassenschaften in nicht dafür vorgesehene Behältnisse.
Einige Hundehalter lassen die Hinterlassenschaften der Hunde auf Straßen, Gehwegen, öffentlichen Grünanlagen insbesondere vor dem Sportplatz, Kinderspielplätzen oder gar in Nachbars Garten verrichten. Die Verunreinigungen sind für jeden Bürger ein Ärgernis und auch eine hygienische Gefahr. Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf die Regelungen über den Umgang mit Hunden in der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 28.05.2020, um deren Einhaltung gebeten wird.
Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Verstöße gegen den oben genannten Paragraphen stellen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 9 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Weiterhin weisen wir auf die für den Müll vorgesehenen Behältnisse hin. Im Interesse der Allgemeinheit und der schutzwürdigen Belange der Mitmenschen werden wir uns zugehende Anzeigen mit den uns zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln verfolgen müssen.