In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden bei der Ordnungsbehörde über Begegnungen mit nicht angeleinten Hunden.
Einige Hundehalter lassen ihre Hunde in der Feld- oder Waldgemarkung der Gemeinden, sogar teilweise in den bebauten Ortslagen, unangeleint laufen. Dies führt immer wieder zu Situationen, in welchen sich Passanten unwohl fühlen und dies bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen.
Wir weisen deshalb ausdrücklich auf die Regelungen über das Führen von Hunden in der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 28.05.2020 hin und bitten um deren Einhaltung.
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Ebenfalls sind ausgenommen Diensthunde des Bundes, des Landes, und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können. Verstöße gegen den oben genannten Paragraphen stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 der Gefahrenabwehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 9 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Im Interesse der Allgemeinheit und der schutzwürdigen Belange der Mitmenschen werden wir uns zugehende Anzeigen mit den uns zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln verfolgen müssen.