Der Verwaltungsrat der „Gesundheitszentrum im Einrich AöR“ hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2024 folgende 1. Änderung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Gesundheitszentrum im Einrich“ vom 17.12.2015 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
In der Satzung der „Gesundheitszentrum im Einrich AöR“ vom 17.12.2015 werden die nachfolgend aufgeführten Paragraphen: § 1 Abs. 1; § 2 Abs. 1; § 6 Abs. 1 u. 3 und § 14 geändert und erhalten folgende Fassung.
(1) Die „Gesundheitszentrum im Einrich AöR“ ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich (im folgenden Trägerkommunen genannt) in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (im nachfolgenden Anstalt genannt). Die Anstalt wird durch Neubildung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung gegründet.
(1) Die Trägerkommune Verbandsgemeinde Aar-Einrich überträgt der Anstalt folgende Aufgabe:
| a) | Den Aufbau von Infrastruktur zur Bereitstellung der hausärztlichen und ärztlichen Versorgung in der Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) für den Bereich der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen. |
| b) | Ein Abstimmungsverfahren mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) durchzuführen. |
| c) | Die Anstalt wird beauftragt, die Zulassung des MVZ zu beantragen und deren Betrieb zu leiten. |
Hierzu kann die Anstalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung Anstellungsverträge mit Ärzten/innen und Praxispersonal abschließen.
Die kommunalen Vertretungsorgane der Trägerkommunen können der Anstalt nach § 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Trägerkommunen.
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Verbandsgemeinderat festgelegt. Stimmberechtigte Mitglieder sind das vorsitzende Mitglied und die Verwaltungsratsmitglieder.
(3) Die Amtszeit der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat oder Ausschuss der Trägerkommune. Der Rat der Verbandsgemeinde Aar-Einrich kann einzelne Mitglieder unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen; für nachbenannte Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
Die Entscheidung über die Auflösung der Anstalt bedarf der Zustimmung der Trägerkommune. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt an die Verbandsgemeinde Aar-Einrich als Trägerkommune oder die zum Gründungszeitpunkt angehörigen Gemeinden zurück.
Artikel II
Die übrigen Bestimmungen der Satzung der „Gesundheitszentrum im Einrich AöR“ vom 17.12.2015 bleiben unberührt.
Artikel III
Diese 1.Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.