Der Verbandsgemeinderat AAR-EINRICH hat am 19.06.2023 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
In Abs. 3 a. wird die Wertgrenze auf 30.000 €, in b. auf 50.000 € festgelegt.
In Abs. 4 wird die Wertgrenze auf 50.000 € festgesetzt.
In Abs. 1 Nr. 1 wird die Wertgrenze auf 10.000 €, in Nr. 2 auf 10.000 € und in Nr. 5 auf 10.000 € festgesetzt.
Neu eingefügt wird: „Der Bürgermeister unterrichtet den Ältestenrat in regelmäßigen Abständen über Auftragsvergaben von 5.000 bis 10.000 €.“
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „380,70 €“ und „249,30 €“
Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: den Stellvertreter WL (Hälfte des Amtsinhabers) den Stellvertreter WL (Hälfte des Amtsinhabers)
In Nr. 3 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „115,00 €“
In Nr. 4 wird der bisherige Grundbetrag ersetzt durch „39,41 €“ und der Zuschlag je Einheit festgesetzt auf „4,20 €“
In Nr. 6 wird der bisherige Grundbetrag ersetzt durch „39,41 €“ und der Zuschlag je Einheit festgesetzt auf „4,20 €“
In Nr. 7 wird der bisherige Betrag gestrichen
Nr. 8 erhält folgende neue Fassung: „die Sachgebietsleiter (max.6) 135,00 €“
Nr.11 und Nr.12 werden gestrichen.
In Nr. 13 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „115,00 €“
Nr.14 wird gestrichen
In Nr. 15 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „143,75 €“ und „86,25 €“
In Nr. 16 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „71,89 €“ und „43,13 €“
In Nr. 17 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „70,00 €“ und „35,00 €“
In Nr. 18 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „39,41 €“
In Nr. 19 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „39,41 €“
In Nr. 20 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „11,50 €“
In Nr. 21 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „11,50 €“
(die Nummerierung ändert sich entsprechend)
Abs. 6 wird gestrichen.
§ 13 wird wie folgt neu eingefügt. Aus dem bisherigen § 13 wird § 14
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer in der Ferienbetreuung
Den ehrenamtlichen Betreuern in der Jugendarbeit wird eine Aufwandsentschädigung während der Betreuungszeit in Höhe von
Jugendbetreuer/-in (unter 18 J.) ohne Schulung/Qualifikation – 4,50 € / Stunde
Jugendbetreuer/-in (unter 18.J) mit Schulung/Qualifikation – 5,50 € / Stunde
Jugendbetreuer/-in (über 18.J) ohne Schulung/Qualifikation – 6,00 €/ Stunde
Jugendbetreuer/-in (über 18.J) mit Schulung/Qualifikation – 7,00 € / Stunde
gewährt. Die pädagogische Fachkraft erhält 12,50 € / Std. Sie ist für den gesamten Ablauf der Freizeit mitverantwortlich und stellt eine Vertretung in Abwesenheit der Leitung dar
Artikel II
Aus dem bisherigen § 13 Inkraftreten wird entsprechend § 14 Inkrafttreten. Die Regelungen des § 14 Inkrafttreten bleiben unberührt.
Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung / 1.Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 01.07.2019 bleiben unberührt.
Artikel III
Diese 1.Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.