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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde AAR-EINRICH vom 01. Juli 2019

Der Verbandsgemeinderat AAR-EINRICH hat am 19.06.2023 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

In Abs. 3 a. wird die Wertgrenze auf 30.000 €, in b. auf 50.000 € festgelegt.

In Abs. 4 wird die Wertgrenze auf 50.000 € festgesetzt.

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderats auf den Bürgermeister

In Abs. 1 Nr. 1 wird die Wertgrenze auf 10.000 €, in Nr. 2 auf 10.000 € und in Nr. 5 auf 10.000 € festgesetzt.

Neu eingefügt wird: „Der Bürgermeister unterrichtet den Ältestenrat in regelmäßigen Abständen über Auftragsvergaben von 5.000 bis 10.000 €.“

§ 11 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Nr. 1 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „380,70 €“ und „249,30 €“

Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: den Stellvertreter WL (Hälfte des Amtsinhabers) den Stellvertreter WL (Hälfte des Amtsinhabers)

In Nr. 3 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „115,00 €“

In Nr. 4 wird der bisherige Grundbetrag ersetzt durch „39,41 €“ und der Zuschlag je Einheit festgesetzt auf „4,20 €“

In Nr. 6 wird der bisherige Grundbetrag ersetzt durch „39,41 €“ und der Zuschlag je Einheit festgesetzt auf „4,20 €“

In Nr. 7 wird der bisherige Betrag gestrichen

Nr. 8 erhält folgende neue Fassung: „die Sachgebietsleiter (max.6) 135,00 €“

Nr.11 und Nr.12 werden gestrichen.

In Nr. 13 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „115,00 €“

Nr.14 wird gestrichen

In Nr. 15 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „143,75 €“ und „86,25 €“

In Nr. 16 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „71,89 €“ und „43,13 €“

In Nr. 17 werden die bisherigen Beträge ersetzt durch „70,00 €“ und „35,00 €“

In Nr. 18 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „39,41 €“

In Nr. 19 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „39,41 €“

In Nr. 20 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „11,50 €“

In Nr. 21 wird der bisherige Betrag ersetzt durch „11,50 €“

(die Nummerierung ändert sich entsprechend)

Abs. 6 wird gestrichen.

§ 13 wird wie folgt neu eingefügt. Aus dem bisherigen § 13 wird § 14

§ 13 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer in der Ferienbetreuung

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer in der Ferienbetreuung

Den ehrenamtlichen Betreuern in der Jugendarbeit wird eine Aufwandsentschädigung während der Betreuungszeit in Höhe von

  • Jugendbetreuer/-in (unter 18 J.) ohne Schulung/Qualifikation – 4,50 € / Stunde

  • Jugendbetreuer/-in (unter 18.J) mit Schulung/Qualifikation – 5,50 € / Stunde

  • Jugendbetreuer/-in (über 18.J) ohne Schulung/Qualifikation – 6,00 €/ Stunde

  • Jugendbetreuer/-in (über 18.J) mit Schulung/Qualifikation – 7,00 € / Stunde

gewährt. Die pädagogische Fachkraft erhält 12,50 € / Std. Sie ist für den gesamten Ablauf der Freizeit mitverantwortlich und stellt eine Vertretung in Abwesenheit der Leitung dar

Artikel II

Aus dem bisherigen § 13 Inkraftreten wird entsprechend § 14 Inkrafttreten. Die Regelungen des § 14 Inkrafttreten bleiben unberührt.

Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung / 1.Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich vom 01.07.2019 bleiben unberührt.

Artikel III

Diese 1.Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Verbandsgemeinde Aar-Einrich
56368 Katzenelnbogen, den 23.06.2023
Lars Denninghoff, Bürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

56368 Katzenelnbogen, den 23.06.2023
Verbandsgemeinde Aar-Einrich
Lars Denninghoff, Bürgermeister