Der Verbandsgemeinderat AAR-EINRICH hat am 3. Juni 2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 3. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
In § 11 wird der Abs. 4 - Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige neu gefasst.
§ 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Höhe der monatlich gewährten Aufwandsentschädigungen richten sich nach der Feuerwehrentschädigungsverordnung und betragen für:
| 1. | den Wehrleiter-WL (Grundbetrag) | 380,70 € |
| + Zuschlag je FW-Einheit 10,00 € |
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| 2. | den Stellvertreter WL (Hälfte des Amtsinhabers) | 340,35 € |
| den Stellvertreter WL (Hälfte des Amtsinhabers) | 340,35 € |
| 3. | die ehrenamtlichen Gerätewarte der VG Aar-Einrich | 115,00 € |
| 4. | den VG Jugendfeuerwehrwart (Grundbetrag) | 53,00 € |
| + Zuschlag je Jugend-Feuerwehr-Einheit | 5,00 € |
| 5. | den stellvertretenden VG Jugendfeuerwehrwart (Hälfte des Amtsinhabers) |
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| 6. | den VG Bambini-Jugendfeuerwehrwart | 53,00 € |
| + Zuschlag je Bambini-Feuerwehr-Einheit 5,00 € |
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| 7. | den stellvertretenden VG Bambini- Jugendfeuerwehrwart (Hälfte des Amtsinhabers) |
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| 8. | die Sachgebietsleiter (max. 6) | 135,00 € |
| 9. | die Ausbilder €/Schul-Stunde (s.Abs. 5) | 18,00 € |
| 10. | die Brandschutzerzieher €/Schulstunde (s. Abs. 5) | 18,00 € |
| 11. | die bestellten Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations-und Kommunikationsmittel („Admin“) | 115,00 € |
| 12. | die Wehrführer der Stützpunktwehren Hahnstätten und Katzenelnbogen | 143,75 € |
| 13. | die stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktwehren Hahnstätten und Katzenelnbogen | 71,89 € |
| 14. | die Wehrführer der übrigen Feuerwehren | 86,25 € |
| 15. | die stellvertretenden Wehrführer der übrigen Feuerwehren | 43,13 € |
| 16. | die Gerätewarte der Stützpunktwehren Hahnstätten und Katzenelnbogen | 70,00 € |
| 17. | die Gerätewarte in den übrigen Feuerwehren | 35,00 € |
| 18. | die bestellten Jugendfeuerwehrwarte | 53,00 € |
| 19. | die bestellten Bambini-Feuerwehrwarte | 53,00 € |
| 20. | die Jugend-Betreuer | 11,50 € |
| 21. | die Bambini-Betreuer | 11,50 € |
Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung / 1.Änderung und 2. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde AAR-EINRICH vom 01.07.2019 bleiben unberührt.
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.