Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 09. Januar 2023 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 14.066.610 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 13.724.760 €
Jahresüberschuss — 341.850 €
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf — 13.586.400 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 12.325.650 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 1.260.750 €
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 €
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — 0 €
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.854.540 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.845.000 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -3.990.460 €
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.119.740 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 390.030 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 2.729.710 €
e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 18.560.680 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 18.560.680 €
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr — 0 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - | zinslose Kredite — 0 € |
| - | verzinste langfristige Kredite auf — 3.119.740 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten,
wird festgesetzt auf — 0 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 5.000.000 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Wasserversorgung
Darlehen Kreditmarkt — 1.180.000 €
Landesdarlehen — 261.300 €
Abwasserbeseitigung
Darlehen Kreditmarkt — 3.500.000 €
Landesdarlehen — 1.011.000 €
Betriebszweig „Energie & Wärme“
Darlehen Kreditmarkt — 0 €
b) Kredite zur Liquiditätssicherung — 1.500.000 €
Die Umlagesätze für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage werden gem. § 26 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Steuerkraftzahlen des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer mit — 33,5 % |
| b) | Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A mit — 33,5 % |
| c) | Steuerkraftzahlen der Grundsteuer B mit — 33,5 % |
| d) | Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag mit — 33,5 % |
| e) | Schlüsselzuweisungen mit — 33,5 % |
Nachrichtlich:
Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt für das Jahr 2023 voraussichtlich: — 7.566.410 €
Nachrichtlich:
Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich — 6.717.770 €
Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich — 6.460.201 €
Umlagesoll 2020 VG Aar-Einrich — 6.757.700 €
Umlagesoll 2019 VG Hahnstätten alt: — 3.210.040 €
Umlagesoll 2019 VG Katzenelnbogen alt: — 3.161.296 €
Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt.
Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:
A. Einzugsgebiet Einrich
| Netto- entgelt | USt. 7 % | USt. 19% | Brutto- entgelt | ||||
| Euro | Euro | Euro | Euro | ||||
| 1. | Entgelte für die Wasserversorgung | ||||||
| a) | Benutzungsgebühren = 49,6 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten | pro cbm | 1,41 | 0,0987 | 1,5087 Euro | ||
| b) | wiederkehrende Beiträge = 50,4 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten | pro qm / beitragspflichtiger Fläche | 0,14 | 0,0098 | 0,1498 Euro | ||
| c) | Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung | pro qm / beitragspflichtiger Fläche | 3,82 | 0,2674 | 4,0874 Euro | ||
| d) | Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde. | pro qm / beitragspflichtiger Fläche | 3,00 | 0,2100 | 3,2100 Euro | ||
| e) | Miete für Standrohre bis 10 Tage ab 11 Tage | Pro Tag monatlich | 2,56 25,60 | 0,18 1,79 | 2,74 Euro 27,39 Euro | ||
| f) | Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage | 40,90 | 2,86 | 43,76 Euro | |||
| 2. | Entgelte für die Abwasserbeseitigung | ||||||
| a) | Kanalbenutzungsgebühr = 61,1 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung | pro cbm gewichtetes Schmutzwasser | 2,53 Euro | ||||
| b) | Wiederkehrender Beitrag Niederschlags- wasserbeseitigung | pro m² beitragspflichtiger Fläche | 0,42 Euro | ||||
| c) | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser = 38,9 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung | pro m² beitragspflichtige Fläche | 0,14 Euro | ||||
| d) | Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung | pro m² öffentlicher Verkehrsfläche | 0,60 Euro | ||||
| e) | Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasser- beseitigung bei erstmaliger Herstellung | pro m² beitragspflichtiger Fläche | 3,86 Euro | ||||
| f) | Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung | pro m² beitragspflichtiger Fläche | 7,18 Euro | ||||
| g) | Einmaliger Beitrag für die Niederschlags- wasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung | pro m² beitragspflichtiger Fläche | 10,77 Euro | ||||
| h) | Einmaliger Beitrag für die Niederschlags- wasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung | pro m² beitragspflichtiger Fläche | 44,77 Euro | ||||
| i) | Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehsanlagen bei erstmaliger Herstellung | pro m² öffentlicher Verkehrsfläche | 17,89 Euro | ||||
| j) | Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung | pro m² öffentlicher Verkehrsfläche | 45,99 Euro | ||||
| k) | Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen | pro m² öffentlicher Verkehrsfläche | 7,95 Euro | ||||
| l) | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen | Abfuhr pro m³ Beseitigung pro m³ | 89,25 Euro 61,88 Euro | ||||
| m) | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben | Abfuhr pro m³ Beseitigung pro m³ | 40,00 Euro 2,53 Euro | ||||
| n) | Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Abwasseranlage | 40,90 Euro | |||||
| o) | Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen | 203,05 Euro | |||||
| p) | Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person | 17,90 Euro | |||||
3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.
| B. Einzugsgebiet Aar | |||||
| 1. | Entgelte für die Wasserversorgung | ||||
| Netto- entgelt Euro | USt. 7% Euro | USt. 19% Euro | Brutto- entgelt Euro | ||
| a) | Wassergebühr pro m³ | ||||
| = 56,9 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten | 1,78 | 0,1246 | 1,9046 Euro | ||
| b) | Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche | ||||
| = 43,1 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten | 0,14 | 0,0098 | 0,1498 Euro | ||
| c) | Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung | ||||
| pro m² beitragspflichtiger Fläche | 4,27 | 0,2989 | 4,5689 Euro | ||
| d) | Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung | ||||
| pro qm beitragspflichtige Fläche | 5,12 | 0,3584 | 5,4784 Euro | ||
| Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde | |||||
| e) | Miete für Standrohre bis 10 Tage pro Tag | 2,56 | 0,18 | 2,74 Euro | |
| ab 11 Tage monatlich | 25,60 | 1,79 | 27,39 Euro | ||
| f) | Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage | 40,90 | 2,86 | 43,76 Euro | |
| 2. | Entgelte für die Abwasserbeseitigung | ||||
| a) | Kanalbenutzungsgebühr = 63,6 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung pro cbm gewichtetes Schmutzwasser | 2,75 Euro | |||
| b) | Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 0,52 Euro | |||
| c) | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung = 36,4 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung Pro m² beitragspflichtiger Fläche | 0,14 Euro | |||
| d) | Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 0,59 Euro | |||
| e) | Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 4,96 Euro | |||
| f) | Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 10,94 Euro | |||
| g) | Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 14,66 Euro | |||
| h) | Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche | 45,10 Euro | |||
| i) | Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei erstmaliger Herstellung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 20,42 Euro | |||
| j) | Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei räumlicher Erweiterung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 71,44 Euro | |||
| k) | Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen bei Inlinermaßnahmen pro qm öffentlicher Verkehrsfläche | 7,11 Euro | |||
| l) | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen: | ||||
| pro Anfahrt: | 89,25 Euro | ||||
| pro cbm abgefahrenem und entsorgtem Fäkalschlamm | 61,88 Euro | ||||
| m) | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus geschlossenen Gruben: | ||||
| pro Anfahrt | 40,00 Euro | ||||
| Beseitigung pro cbm Abwassermenge | 2,75 Euro | ||||
| n) | Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage | 40,90 Euro | |||
| o) | Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen | 203,05 Euro | |||
| p) | Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person | 17,90 Euro | |||
| 3. | In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben. | ||||
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Vorvorjahres 2021 — 20.961.109,34 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Vorjahres — 2022 20.968.439,34 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsjahres 2023 — 21.310.289,34 Euro
Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt dargestellt.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom 20. Januar 2023 bis einschließlich 30. Januar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.