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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Ausgabe Hahnstätten
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich für das Haushaltsjahr 2023 vom 16. Januar 2023

vom 16. Januar 2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477), in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die mit Schreiben vom 09. Januar 2023 durch die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Ems genehmigt wurde:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  14.066.610 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  13.724.760 €

Jahresüberschuss  —  341.850 €

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf  —  13.586.400 €

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  12.325.650 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  1.260.750 €

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0 €

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  0 €

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.854.540 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.845.000 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -3.990.460 €

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.119.740 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  390.030 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  2.729.710 €

e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  18.560.680 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  18.560.680 €

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr  —  0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

-

zinslose Kredite  —  0 €

-

verzinste langfristige Kredite auf  —  3.119.740

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten,

wird festgesetzt auf  —  0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  5.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Wasserversorgung

Darlehen Kreditmarkt  —  1.180.000 €

Landesdarlehen  —  261.300 €

Abwasserbeseitigung

Darlehen Kreditmarkt  —  3.500.000 €

Landesdarlehen  —  1.011.000 €

Betriebszweig „Energie & Wärme“

Darlehen Kreditmarkt  —  0 €

b) Kredite zur Liquiditätssicherung —  1.500.000 €

§ 6 Umlage

Die Umlagesätze für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage werden gem. § 26 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Steuerkraftzahlen des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer mit  —  33,5 %

b)

Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A mit  —  33,5 %

c)

Steuerkraftzahlen der Grundsteuer B mit  —  33,5 %

d)

Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag mit  —  33,5 %

e)

Schlüsselzuweisungen mit  —  33,5 %

Nachrichtlich:

Die Höhe des Umlagesolls der Verbandsgemeinde beträgt für das Jahr 2023 voraussichtlich:  —  7.566.410 €

Nachrichtlich:

Umlagesoll 2022 VG Aar-Einrich  —  6.717.770 €

Umlagesoll 2021 VG Aar-Einrich  —  6.460.201 €

Umlagesoll 2020 VG Aar-Einrich  —  6.757.700 €

Umlagesoll 2019 VG Hahnstätten alt:  —  3.210.040 €

Umlagesoll 2019 VG Katzenelnbogen alt:  —  3.161.296 €

§ 7 Gebühren und Beiträge des Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke

Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen gem. § 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 Nr. 11) in Verbindung mit den Entgeltsatzungen für Wasser und Abwasser in ihrer jeweils gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt.

Aufgrund der 3. Verordnung der Preisangabenverordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1910) ist die alte Regelung zur Abgabe von Nettopreisen/Entgelten in § 1 Abs. 3 PAngV aufgehoben worden. Nach neuem Recht sind die Entgelte nunmehr als Bruttopreise, d.h. einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Benutzungsgebühren, wiederkehrenden und einmaligen Beiträge für werden wie folgt festgesetzt:

A. Einzugsgebiet Einrich

3. In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.

B. Einzugsgebiet Aar

1.

Entgelte für die Wasserversorgung

a)

Wassergebühr pro m³

= 56,9 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

b)

Wiederkehrende Beiträge pro qm/beitragspflichtiger Fläche

= 43,1 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten

c)

Einmaliger Beitrag bei erstmaliger Herstellung

pro m² beitragspflichtiger Fläche

d)

Einmaliger Beitrag bei räumlicher Erweiterung

pro qm beitragspflichtige Fläche

Sofern die tatsächlichen Kosten mit dem Beitrag nicht abgedeckt werden,

erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten mit der jeweiligen Ortsgemeinde

e)

Miete für Standrohre bis 10 Tage pro Tag

ab 11 Tage monatlich

f)

Gebühr für die Genehmigung und Abnahme einer Wasserversorgungsanlage

2.

Entgelte für die Abwasserbeseitigung

a)

Kanalbenutzungsgebühr

= 63,6 % von der Summe der entgeltsfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung

pro cbm gewichtetes Schmutzwasser

b)

Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung

pro qm beitragspflichtiger Fläche

c)

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung

= 36,4 % von der Summe der entgeltfähigen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung

Pro m² beitragspflichtiger Fläche

d)

Ersatz der Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung

pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

e)

Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung bei erstmaliger Herstellung

pro qm beitragspflichtiger Fläche

f)

Einmaliger Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung

bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche

g)

Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung

bei erstmaliger Herstellung pro qm beitragspflichtiger Fläche

h)

Einmaliger Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung

bei räumlicher Erweiterung pro qm beitragspflichtiger Fläche

i)

Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen

bei erstmaliger Herstellung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

j)

Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen

bei räumlicher Erweiterung pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

k)

Ersatz des Anteils der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen

bei Inlinermaßnahmen pro qm öffentlicher Verkehrsfläche

l)

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm

aus Kleinkläranlagen:

pro Anfahrt:

pro cbm abgefahrenem und entsorgtem Fäkalschlamm

m)

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm

aus geschlossenen Gruben:

pro Anfahrt

Beseitigung pro cbm Abwassermenge

n)

Gebühr für die Genehmigung und Abnahme der Abwasseranlage

o)

Gebühr für die Untersuchung von Pflanzenbeetkläranlagen bzw. Kleinkläranlagen

p)

Abwasserabgabe für Direkteinleiter pro Person

3.

In der Höhe der zu erwartenden laufenden Entgelte der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung werden Vorauszahlungen erhoben.

§ 8 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Vorvorjahres 2021  —  20.961.109,34 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Vorjahres —  2022 20.968.439,34 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsjahres 2023 —  21.310.289,34 Euro

§ 9 Erhebliche über- außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10 Darstellung von Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt dargestellt.

Katzenelnbogen, den 16. Januar 2023
Lars Denninghoff
Bürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung ist eine Verletzung der Bestimmungen über die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GemO wird der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit seinen Anlagen in der Zeit vom 20. Januar 2023 bis einschließlich 30. Januar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Standort Katzenelnbogen, Burgstr. 1, Zimmer D 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Katzenelnbogen, den 16. Januar 2023
Lars Denninghoff
Bürgermeister